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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 55.
Volume count:
55
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913.
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

b) Bei bebau- 
ten Grund- 
stücken, die 
Wohnzwecken 
oder gewerb- 
— 1094 — 
§ 30. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen be- 
stimmt sind, wird der Berechnung des Ertragswerts der Miet= oder Pachtreinertrag zugrunde 
gelegt, der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielt worden ist oder im Falle der Ver- 
mietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können. Der Miet= oder Pachtreinertrag ergibt 
lichen Zwecken sich aus dem Miet= oder Pachtrohertrage nach Abzug von einem Fünftel des Rohertrags für 
dienen. 
Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren 
Betrage für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten. 
 § 31. 
(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche Jahres- 
miet= oder pachtrohertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu berechnen, der auf Grund der 
Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder 
Pachtgeldern infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen nicht 
berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise nicht vermietet oder nicht 
verpachtet war, ist für den vom Eigentümer selbst benutzten oder aus einem anderen Grunde 
unvermietet oder unverpachtet gebliebenen Teil des Grundstücks ein dem Nutzungswerte dieses 
Teiles und des vermieteten oder verpachteten Teiles entsprechender oder ein dem Zeitraum ent- 
sprechender Verhältnisbetrag dem erzielten Miet= oder Pachtpreis zuzurechnen. 
(3) Ist das Grundstück in den letzten drei Jahren überhaupt nicht oder nur zu einem un. 
wesentlichen Teile oder für einen unwesentlichen Zeitraum vermietet oder verpachtet gewesen, so 
ist der Miet- oder Pachtertrag nach den ortsüblichen Miet= oder Pachtpreisen für gleiche oder 
ähnliche Grundstücke zu berechnen. 
§ 32. 
(1) Beansprucht der Beitragspflichtige einen höheren Abzug als ein Fünftel von dem Miel- 
oder Pachtrohertrage, so hat er den erforderlichen tatsächlichen Aufwand für Nebenleistungen 
und Instandhaltungskosten der Veranlagungsbehörde nachzuweisen. Soweit für Nebenleistungen 
und für die Instandhaltung des Grundstücks die eigene Arbeitskraft des Eigentümers oder die 
seiner Angehörigen in Anspruch genommen worden ist, kann der Beitragspflichtige für diese 
Tätigkeit einen angemessenen Betrag ansetzen, den er aufzuwenden gehabt hätte, wenn er die 
Arbeiten durch entlohnte fremde Arbeitskräfte hätte verrichten lassen. Abzugsfähig sind nur die 
Kosten, die durch die ordnungsmäßige Instandhaltung des Grundstücks notwendig geworden sind 
nicht dagenen die Kosten für außergewöhnliche Maßnahmen, für Umbauten, Erweiterungs- 
auten usw. 
(3) Ist das Grundstück durch solche außergewöhnliche Maßnahmen, Umbauten, Erweiterungs. 
oder Neubauten wesentlich geändert worden, so kommt für die Berechnung des Miet= oder Pacht- 
ertrags nur der neue Zustand des Grundstücks in Betracht. 
§ 33. 
Im Falle des § 31 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung des Ertragswerts für bebaut 
Grundstücke, die gewerblichen Zwecken dienen, Betriebsmittel, die nicht herkömmlicherweise mit 
dem Grundstück mitvermietet oder mitverpachtet werden, unberücksichtigt. Diese Betriebs indel 
sind besonders mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen. mitte 
§ 34. 
Ist im Falle des § 31 Abs. 2 der Grundstückseigentümer zu einer zuverlässigen 
Angabe des Ertragswerts außerstande und stehen der Veranlagungsbehörde oder 
Pachtpreise für gleiche oder ähnliche Grundstücke nicht zu Gebote, so ist als Ertragswert der 
gemeine Wert zugrunde zu legen. er 
	        

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