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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Mustersatzungen für Krankenkassen nach der Reichsversicherungsordnung nebst Vorbemerkungen und Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Anhang. Musterwahlordnung für die Organe der Ortskrankenkassen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Handels- und Gewerbewesen.
  • Prüfungsordnung für Tierärzte.
  • 3. Maß- und Gewichtswesen.
  • 4. Versicherungswesen.
  • 5. Post- und Telegraphenwesen.
  • 6. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 270 — 
Wahlvorschläge als ein einziger Wahlvorschlag angesehen; ihr werden so viele Stellen zugewiesen, 
als der Gesamtzahl aller Stimmen entspricht, welche die Bewerber der untereinander verbundenen 
Vorschläge (die verbundenen Vorschläge) auf sich vereinigt haben. Ist so die Zahl der Stellen 
festgestellt, die auf die verbundenen Wahlvorschläge zusammen entfallen, so wird bei der zweiten 
Verteilung ebenso verfahren wie bei der Oberausteilung, wobei für jede Gruppe der verbundenen 
Wahlvorschläge die Verteilungszahl von neuem zu ermitteln ist. 
IV (Teilen sich Wahlvorschläge noch in eng verbundene, so nehmen diese an der zweiten 
Verteilung als ein einheitlicher Wahlvorschlag mit ihrer Gesamtstimmenzahl teil. Die hierbei auf 
sie zusammen entfallenden Stellen werden sodann in einer dritten Verteilung, die in derselben 
Weise wie die Oberausteilung und die zweite Verteilung stattfindet, den einzelnen eng verbundenen 
Wahlvorschlägen zugewiesen.) 
V „ Wenn ein Wahlvorschlag weniger Bewerber enthält, als hiernach Stellen auf ihn ent- 
fallen, so gehen die überschüssigen Stellen auf die anderen Wahlvorschläge, deren Bewerber nicht 
sämtlich gewählt sind, nach der Größe ihrer bei der Teilung durch die Verteilungszahl nicht 
berücksichtigten Restzahlen über. [Hierbei gehen die mit ihm verbundenen Vorschläge den übrigen 
(, eng verbundene den anderen) vor.] Bei gleich großen Restzahlen entscheidet das Los. 
VI. Sind mehr Stellen zu verteilen, als unberücksichtigte Restzahlen vorhanden sind, so ist 
Abs. 5 nicht anzuwenden. In diesem Falle sind die noch zu vergebenden Stellen unter diejenigen 
Wahlvorschläge neu zu verteilen, welche noch Bewerber enthalten. Die Verteilungs zahl wird 
hierbei durch Teilung der sämtlichen auf die Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen durch 
die um 1 vermehrte Zahl der noch zu verteilenden Stellen ermittelt. Das weitere Verfahren 
bestimmt sich nach Abs. 1 bis 5 und gegebenenfalls wiederum nach Abs. 6. 
VII (Ist kein Wahlvorschlag vorhanden, aus dem die Stellen hiernach besetzt werden können, 
so gehen die überschüssigen Vertreterstellen auf den Wahlvorschlag des Vorstandes über, auch 
wenn dieser Stimmen nicht erhalten hat.) 
§ 18. 
Verteilung der Bewerber innerhalb der Wahlvorschläge. 
Fassung 1 (freie Listen).: 
Die Reihenfolje der Bewerber innerhalb des einezelnen Wahlvorschlags bestimmt sich nach 
der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen in der Weise, dab die höhere Stimmenzahl der niedrigeren 
vorgeht. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Reihenfolge in dem Walhlvorschlage. 
Fassung 2 (gebundene Listen): 
1 Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge bestimmt, sich 
in der Weise, daß die erste Stelle erhält, wer in den Stimmzetteln am häufigsten an erster- 
Stelle genannt ist, die zweite Stelle, wer am häufigsten an erster und zweiter Stelle 
zusämmen genannt ist, usw. Ist die Reihenfolge in einem Stimmzettel nicht erkennbar 
so gilt für diesen Stimmzettel die Reihenfolge in dem Wahlvorschlage. Bei Stimmengleichheit. 
entscheidet die Reihenfolge in dem Wahlvorschlage. 
Zu § 18. Beispiel zu Fassung 1. 
In dem Beispiel zu § 16 und § 17 Fassung 1 würden folgende Bewerber in nachstehender Reihenfolge 
gewählt sein. 
Aus Wahlvorschlag l Aus Wahlvorschlag II Aus Wahlvorschlag III 
B a 
A U C 
E 
D 
In dem ersten Beispiel zu § 17 Fassung 2 würden gewählt sein: 
Aus Wahlvorschlag I Aus Wahlvorschlag II Aus Wahlvorschlag III 
B   W  a  
A 
Der Abs. 2 der Fassung 2 steht wahlweise neben dem Abs. 1 und gilt für den Fall der streng gebun- 
denen Listen.
	        

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