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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 37.
Volume count:
37
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe nebst Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • 1. Konsulatwesen.
  • 2. Maß- und Gewichtswesen.
  • Eichordnung für die Binnenschiffahrt auf der Elbe nebst Ausführungsbestimmungen.
  • 3. Finanzwesen.
  • 4. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 695 — 
Ungültig gewordene Eichscheine sind einzuziehen. Wird der ungültige Eichschein nicht zurück- 
geliefert, so ist seine Ungültigkeit öffentlich bekannt zu machen. Die Kosten der Veröffentlichung 
werden vom Schiffseigentümer dann eingezogen, wenn ein neuer Eichschein ausgestellt worden ist. 
Die Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten Eigentümer an die Eichbehörde, 
die das Fahrzeug zuletzt eichte oder prüfte, zurückzugeben. 
8 10. 
Zur Vornahme der Eichprüfung wird das Schiff in die normale Schwimmlage (§ 2) ge- 
bracht. Sodann wird zunächst untersucht, ob das Schiff seit der letzten Eichung eine bauliche Ver- 
änderung erfahren hat, die auf das Ergebnis der Eichung Einfluß hat, und ob die Tiefgangsanzeiger 
mach in der Vollständigkeit vorhanden sind, um die im Abs. 3 vorgeschriebene Untersuchung aus- 
zuführen. 
Ergibt sich dabei eine derartige bauliche Veränderung oder fehlen die Tiefgangsanzeiger in 
solchem Umfang, daß sie nicht ergänzt und dadurch für die weitere Prüfung nicht wieder nutzbar ge- 
macht werden können, so wird das Schiff neu geeicht. 
Andernfalls wird untersucht, ob der Leertiefgang des Schiffes sich geändert hat. 
Ist der Leertiesgang gegenüber den Angaben des Eichscheins nach den Ablesungen an den 
sechs Tiefgangsanzeigern im Durchschnitt mehr als drei Zentimeter größer oder kleiner geworden, 
so wird der Nachweis der Tragfähigkeit usw. im Eichprotokoll geändert und ein neuer Eichschein 
ausgefertigt. 
Ist der durchschnittliche Leertiefgang dagegen nur um drei Zentimeter oder weniger als 
drei Zentimeter größer oder kleiner geworden als der im Eichschein angegebene, so wird die Anderung 
des Nachweises der Tragfähigkeit nur auf besonderen Antrag des Eigentümers oder des Führers des 
Schiffes ausgeführt und ein neuer Eichschein ausgefertigt. 
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so bleibt die geschehene Eichung nach Maßgabe des § 9 
unter 2 auf weitere fünf oder zehn Jahre gültig. Das Ergebnis der Prüfung wird in dem Eichschein 
unter 4 vermerkt, die neue Gültigkeitsdauer unter I1. 4. eingetragen, die Angaben unter 1. 3. und über 
die Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Eichung oder Eichprüfung gestrichen und die Eichprüfung 
auf der letzten Seite 7' oder 8 des Eichscheins bescheinigt. 
811. 
Nach Abschluß jeder Eichprüfung hat die Eichbehörde das Schiff, soweit es ihr Eichzeichen 
nicht bereits trägt, nach Vorschrift des § 8 unter Tilgung älterer Eichzeichen zu stempeln. Gleich- 
zeitig find die Inschriften des Schiffes hinsichtlich des Eichzeichens und nötigenfalls der Nummer und 
der Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene zu berichtigen. 
8 12. 
Eichbehörden. 
An geeigneten Stellen werden Eichbehörden bestellt. Sie haben diejenigen Schiffe zu eichen 
und zu prüfen (§ 9), welche ihnen dazu bereitgestellt werden. 
An Stelle besonderer Eichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten andere Be- 
hörden betrauen. 
8 13. 
Uber den Eichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt. 
Diesen liegt ob: 
1. die von den Eichbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen von Amts 
wegen durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners zu prüfen und nach 
Befinden zu berichtigen, 
die von den Eichbehörden angewendeten Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit zu prüfen. 
814. 
Die Eichung oder Eichprüfung eines Schiffes ist von dem Eigentümer oder dem Schiffer bei 
derjenigen Eichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll, schriftlich zu beantragen. 
1
	        

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