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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

Muster 11.                                                                                                                                                 Muster  12. 
— 818 — 
§ 51. 
1) Wird eine Kürzung der Abgabe auf Grund von § 16 Abs. 2 des Gesetzes beansprucht, 
so ist das Sachverhältnis in der Anmeldung (§§ 44, 48) anzugeben und nachzuweisen, daß die 
gesetzlichen Voraussetzungen für die Kürzung gegeben sind. 
(2) Ist der Beweis erbracht, so setzt die Direktivbehörde den Betrag, bis auf den die Abgabe 
gekürzt wird, fest und verfügt die Abstempelung gegen Zahlung dieses Betrags. Die Verfügung 
wird Beleg zum Anmeldungsbuche. 
§ 52. 
(1) Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die keine Gewinn- 
anteilscheine ausgeben, haben binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft oder 
der Eintragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister bei derjenigen zur Ab- 
stempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen zuständigen Steuerstelle, in deren Bezirke die 
Gesellschaft ihren Sitz hat, eine vorläufige Anmeldung einzureichen. Die Anmeldung muß ent- 
halten: den Zeitpunkt der Eintragungen, den Beginn und das Ende des ersten Geschäftsjahrs 
sowie den zeitlichen Umfang der folgenden Geschäftsjahre, den Betrag der Einlagen auf das in 
Aktien zerlegte Grundkapital, im Falle der Erhöhung des Grundkapitals auch den Betrag der 
weiteren Einlagen, ferner, soweit die Einlagen nicht voll gezahlt sind, den Betrag und den Zeit- 
punkt der Einzahlungen. Zu der Anmeldung kann das Muster 11 benutzt werden. 
(2) Auf Grund der vorläufigen Anmeldungen hat die Steuerstelle die nach § 17 des Gesetzes 
vorgeschriebene Anmeldung und Versteuerung zu überwachen, die Gesellschaft nötigenfalls spätestens 
zwei Wochen vor Ablauf der Anmeldungsfrist an die Pflicht zur Einreichung der Anmeldung zu 
erinnern und im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist das weiter Erforderliche zu veranlassen. 
§ 53. 
(1) Die endgültige Anmeldung und die Versteuerung hat, vorbehaltlich der Vorschrift des 
Abs. 5, erstmalig binnen drei Monaten nach Ablauf desjenigen zehnjährigen Zeitraums, der sich 
— gerechnet von dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft oder der Erhöhung des Grund- 
kapitals ins Handelsregister — nach dem 1. August 1909 vollendet, und weiter je in den ersten 
drei Monaten der folgenden zehnjährigen Abschnitte bei der im § 52 Abs. 1 bezeichneten Steuer- 
stelle zu erfolgen. Die Anmeldung ist nach Muster 11 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Unter einem zehnjährigen Zeitraum sind zehn aufeinanderfolgende Geschäftsjahre zu verstehen. 
(2) Sind die Einlagen nicht voll gezahlt, so sind die Bestimmungen des § 48 Abs. 1, 3 
entsprechend anzuwenden. Die weiteren Einzahlungen sind nach Muster 12 zur Versteuerung 
anzumelden. 
(3) Für die Berechnung der Abgabe ist der Betrag der einzelnen auf das Grundkapital ge- 
leisteten Einlagen maßgebend. 
(4) Auf die weitere Behandlung der Anmeldung, auf die Erhebung und Stundung der 
Abgabe finden die Bestimmungen der §§ 44, 45, 48 bis 51 Anwendung. 
(5) Werden in der Zeit, für welche die Abgabe entrichtet ist, nachträglich Gewinnanteil- 
scheinbogen ausgegeben, so wird auf die von den Gewinnanteilscheinbogen zu entrichtende Abgabe 
die früher entrichtete Abgabe verhältnismäßig angerechnet. Geht die Gesellschaft innerhalb des 
ersten in Abs. 1 bezeichneten zehnjährigen Zeitraums zur Ausgabe von Bogen über, so wird die 
Abgabe von diesen nur insoweit erhoben, als ihre Geltungsdauer über diesen Zeitraum 
hinausreicht. 
§ 54. 
(1) Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, 
die zur Erneuerung von vor dem 1. (2.) Januar 1910 abgelaufenen Gewinnanteilscheinbogen 
oder Zinsbogen bis zum 31. Juli 1909 zur Ausgabe vom Aussteller bereitgestellt, aber nicht 
abgehoben sind, von der Stempelabgabe freizulassen. 
(2) Wegen der Behandlung der Gewinnanteilschein= und Zinsbogen, die vor dem 1. August 1909 
zur Erneuerung von nach dem 31. Juli 1909 ablaufenden Bogen ausgegeben worden sind, be- 
wendet es bei den hierfür getroffenen Maßnahmen.
	        

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