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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 827 — 
werden die Lose durch die zuständige Steuerstelle mittels Stempelaufdrucks abgestempelt. Der 
Stempel ist von runder Form. Er führt den Reichsadler und enthält über diesem die Aufschrift 
„VERSTEUERT“ ober „STEMPELFREI" darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempe- 
lungsstelle. Die Lose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzu- 
stellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
(2) Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 ist auf die Abstempelung von Losen durch zuverlässige 
Privatdruckereien, die sich mit der Herstellung von Losen befassen, entsprechend anzuwenden. 
(3) Ungestempelte Lose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht 
mehr als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der obersten Landes- 
finanzbehörde kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Warenverlosungen 
von der Abstempelung der Lose abgesehen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den 
Preis der Lose die Abstempelung unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. 
(4) Die abgestempelten Lose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausferti- 
gung der Anmeldung zurückgegeben. Diese wird nebst ihren Anlagen (§ 77) Beleg zum An- 
meldungsbuche. Die andere wird mit einer Bescheinigung über Entrichtung und Buchung der 
Abgabe oder über die Steuerfreiheit versehen und als Ausweis mit den abgestempelten Losen 
zurückgegeben. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne 
des bosabsates vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Lose ausgehändigt 
werden. 
§ 84. 
(1) Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 7. Aus- 
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus- spielungen auf Jahrmärkten usw. 
spielungen ausgegeben werden, sofern der Gesamtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der usw. 
hintereinanderfolgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
(2) In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Stempelabgabe sind 
die versteuerten Spielausweise nach Reihenbezeichnung und Nummern anzugeben. Wird die 
Abgabe gestundet, so ist hierüber eine Bescheinigung zu erteilen, in welcher gleichfalls die 
Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu machen sind. 
§ 85. 
Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spielteilnehmer gegen Entrichtung des 8. Tombola. 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit 
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen usw. als Ausweise 
über Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung 
dieser Ausweise kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnismäßige Mühewaltung ver- 
ursachen würde. 
§ 86. 
Offentliche Ausspielungen, bei welchen den Spielteilnehmern keinerlei Ausweise ausge- 9. Aus- 
händigt werden, unterliegen der Abgabe bis auf weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder spielungen 
teilweise in barem Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen; 14 ohne Spielausweise. 
auf letztere findet die Bestimmung im § 77 sinngemäße Anwendung. 
§ 87. 
Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 10. Nummer- 
Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Beteiligungsbetrags vom listen. 
Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zum § 36 des Gesetzes. 
§ 88. 
Die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Be- 11. Stundung. 
dingungen die Genehmigung zum Absatz der Lose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicher- 
stellung der letzteren oder ohne solche erteilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
121*
	        

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