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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

— 837 — 
(2) Wird für Kraftwagen ausländischer Besitzer die Lösung einer Inlandskarte beantragt 
(8 145 Abs. 3, 4), so sind für die Steuerberechnung die Angaben des Heimatsstaats maßgebend 
(88 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. April 
1910 — Reichsgesetzbl. S. 640). 
Inländische Kraftfahrzeuge. 
8 124. 
() Wenn ein Kraftfahrzeug, für welches eine versteuerte Erlaubniskarte nach Tarif- 4 Lösung 
nummer 8a zu lösen ist, zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ge- der Erlaubs- 
brauch genommen werden soll, ist dies mit dem Antrag auf Ausstellung der Erlaubniskarte der erstmaligen 
zuständigen Steuerstelle schriftlich anzumelden. Einstellung 
(2) Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Geschäftsbezirke der Steuerpflichtige wohnt oder Khesran 
in Ermangelung eines Wohnorts sich aufhält. [le 
(s) Zur Anmeldung des Kraftfahrzeugs und zur Lösung der Erlaubniskarte ist der Eigen- 
besitzer des Kraftfahrzeugs verpflichtet. 
(4) Die Anmeldung ist innerhalb der von der obersten Landesfinanzbehörde vorgeschriebenen 
Frist oder, sofern eine solche Frist nicht vorgeschrieben ist, spätestens am dritten Tage vor der 
beabsichtigten Ingebrauchnahme zu bewirken. 
6) Die Anmeldung hat nach anliegendem Muster 23 zu erfolgen. Vordrucke hierfür sind WMuster 2 
von der Steuerstelle unentgeltlich zu beziehen. J3. 
(6) Die Anmeldung kann mit dem Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehre 
bei der nach § 5 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 
(Reichsgesetzbl. S. 389) zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. 
E 125. 
) Der Ausstellung einer Erlaubniskarte hat in jedem Falle die Zulassung des Kraft- 
fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen vorauszugehen. 
(2) Die höhere Verwaltungsbehörde teilt die Zulassungsbescheinigung alsbald nach der Aus- 
fertigung zusammen mit der bei ihr nach § 124 Abs. 6 eingegangenen Anmeldung der Steuerstelle 
mit, diese prüft die Anmeldung durch Vergleichung mit der Zulassungsbescheinigung auf ihre 
Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergeben sich hierbei Beanstandungen oder hat die Steuerstelle 
Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der der Zulassungsbescheinigung zu- 
grunde liegenden Angaben des Steuerpflichtigen, so sind die Bedenken durch Benehmen mit der 
höheren Verwaltungsbehörde aufzuklären; auch ist die Steuerstelle berechtigt, sich das Kraft- 
fahrzeug vorführen zu lassen. 
() Demnächst trägt die Steuerstelle die Anmeldung in das Anmeldungsbuch (Muster 40) ein. 
§ 126. 
) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe auf der Anmeldung fest und fertigt eine Er- 
laubniskarte (Steuerkarte) für das Fahrzeug nach Muster 24 aus, ohne den Vordruck für die 
Gültigkeitsdauer auszufüllen. 
(2) Die Steuerkarte ist aus grauem Schreibleinenersatz in der Größe von 10,5: 15,5 cm 
hergestellt. Sie besitzt einen über die ganze Fläche gehenden Untergrund, der in einem wagerecht 
schraffierten Oval einen Reichsadler zeigt. Das Oval hat eine Höhe von 6 em und eine Breite 
von 4,8 cm. 
(3) Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten werden in der Reichsdruckerei hergestellt und sind 
durch die Landesregierungen gegen Erstattung der Herstellungskosten von dort zu beziehen. Die 
Preise werden vom Reichsschatzamt festgestellt. Die Reichsdruckerei verabfolgt Vordrucke zu den 
Erlaubniskarten nur denjenigen Steuerstellen, welche ihr von den Regierungen als berechtigt zum 
unmittelbaren Bezuge bezeichnet sind. 
(4) Eine Verwendung von Stempelmarken zu der Erlaubniskarte findet nicht statt. 
JNseer 28
	        

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