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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1913
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913.
Volume count:
41
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLI. Jahrganges 1913.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8 (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41.)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913.
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)
  • Stück Nr. 57. (57)
  • Stück Nr. 58. (58)
  • Stück Nr. 59. (59)
  • Stück Nr. 60. (60)
  • Stück Nr. 61. (61)
  • Stück Nr. 62. (62)
  • Stück Nr. 63. (63)
  • Stück Nr. 64. (64)

Full text

5. Bezirksliste. 
Muster 26. 
6. Änderungen 
bei im 
Gebrauche 
befindlichen 
Kraftfahr- 
zeugen. 
— 838 — 
(5) Die Steuerkarte ist auf ein Jahr auszustellen, falls nicht die Ausstellung einer Vier- 
monatskarte ausdrücklich beantragt wird. Diesem Antrag ist auch bei verspäteter oder unter- 
lassener Anmeldung zu entsprechen. 
§ 127. 
(1) Die Steuerstelle fordert den Antragsteller auf, den festgestellten Steuerbetrag binnen 
einer kurz zu bemessenden Frist an sie einzuzahlen. 
(2) Gleichzeitig übersendet sie unter Zurückbehaltung der Anmeldung den Zulassungsantrag 
nebst den verbleibenden Anlagen, die Zulassungsbescheinigung sowie die ausgefertigte Steuerkarte 
an die Polizeibehörde des Ortes, an welchem das Kraftfahrzeug in Betrieb gesetzt werden soll. 
Sie ersucht zugleich, die Steuerkarte nach Ausfüllung des Vordrucks für die Gültigkeitsdauer 
dem Antragsteller auszuhändigen, nachdem der Nachweis der Zahlung der Stempelabgabe er- 
bracht ist. Als Beginn der Gültigkeitsdauer ist der Tag der Aushändigung der Karte einzu- 
tragen, soweit im § 128 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Dauer ist je nach dem Ersuchen 
der Steuerstelle auf einen einjährigen oder viermonatigen Zeitraum zu bemessen und im Vordruck 
zu vermerken. 
(3) Uber die Abgabenentrichtung hat die Steuerstelle dem Antragsteller Quittung zu erteilen; 
diese hat zu enthalten Namen und Wohnort des Einzahlers, Ausstellungstag und Nummer der 
Steuerkarte, die Nummer des polizeilichen Kennzeichens, den gezahlten Betrag und die Buchungs- 
nummern. Der Abgabenbetrag ist im Einnahmebuche (Muster 39) zu vereinnahmen. 
(4) Von der Ausfüllung und Aushändigung der Steuerkarte gibt die Polizeibehörde der 
Steuerstelle unter Angabe des Tages der Aushändigung Nachricht.,. Letztere wird Beleg zur 
Bezirksliste (§ 129), nachdem die Steuerstelle die Eintragungen in diese vervollständigt und die 
Gültigkeitsdauer der Karte auf der Anmeldung (Spalte 23) vermerkt hat. 
§ 128. 
(1) Bei verspäteter oder unterlassener Lösung einer Steuerkarte ist der Geltungsbeginn der 
Karte durch die Steuerstelle auf den Zeitpunkt der unbefugten ersten Ingebrauchnahme des 
Fahrzeugs anzusetzen. 
(2) Ist zur Zeit der Nachholung der Abgabe das Fahrzeug nicht mehr in Gebrauch, so ist 
die Steuer ohne Ausstellung einer Steuerkarte nachzuerheben. 
(3) Ist das Fahrzeug zwar noch im Gebrauche, liegt aber der Zeitpunkt der unbefugten 
ersten Ingebrauchnahme über ein Jahr zurück, so ist für das abgeschlossene Jahr der Steuer- 
betrag nur zu vereinnahmen und für das laufende Jahr eine Steuerkarte auszustellen, als deren 
Geltungsbeginn der erste Tag dieses Jahres anzusetzen ist. 
(4) Befindet sich der Steuerpflichtige im Besitz einer Steuerkarte und wird ihm nachgewiesen 
daß er bereits vor deren Geltungsbeginn das Fahrzeug unbefugt in Gebrauch gehabt hat, so ist 
ihm eine Steuerkarte mit Geltungsbeginn vom Tage der ersten Ingebrauchnahme zu erteilen. 
Auf den für diese Karte nachgeforderten Jahresbetrag ist gegen Rückgabe der bereits gelösten 
Steuerkarte der auf diese entrichtete Steuerbetrag anzurechnen. 
§ 129. 
Über die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach dem 
Muster 25 geführt. 
  
§ 130. 
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen Kraft- 
fahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebsart 
oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen Kennzeich- 
nung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 124 zuständigen Steuer- 
stelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte Zulassungsbescheinigun 
oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, die neue Zulassungs 
bescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung bedarf es nicht, wenn 
lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt.
	        

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