Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
A. Unfallversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • A. Unfallversicherung.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
  • III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen.
  • IV. Vertretung der Arbeiter.
  • V. Schiedsgerichte.
  • VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
  • VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften.
  • VIII. Aufsichtsführung.
  • IX. Reichs- und Staatsbetriebe.
  • X. Landesgesetzliche Regelung.
  • XI. Schluß- und Strafbestimmungen.
  • B. Krankenversicherung.
  • C. Gesetzeskraft.
  • Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 401 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung 
derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschafts- 
eschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft ab- 
gelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
„ Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus 
füner Genossenfchaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben 
und zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unter- 
reiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. 
S Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das 
* zlür die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
" is 25. 
§. 43. Werden mehrere Genossenschaften nu einer Genossenschaft vereinigt, 
6 gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, 
d Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete 
enossenschaft über. 
sches enn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus— 
cheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem 
ntritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts- 
eile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, 
elcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Bi Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
ildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus- 
scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossen- 
aft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genoßenschaftstheile eingetretenen 
nfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
schz Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent— 
Wädigungsanfprüche auf andere Genossenschaften übergehen, zaden die letzteren 
Insoruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen 
ermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
"elt= betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der- 
entsch aber eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
eden. 
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
fall S. 44. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 
enden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist 0. 
schaft eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirth- 
im Sichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt 
schaflinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirth- 
gilt lichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, 
elebrejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude 
wir##en sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die 
Gathschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten 
einden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
selbe ehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der— 
als i unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten 
nehmin einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unter- 
leitn er gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebs— 
u1Ug unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher 
— 
tie e Und zwar auch solche freiwillig oder zwangsweise versicherten Unternehmer, 
1891 er Akbeiter (oder Familienangehörigen) beschäftigen, Amtl. Nachr. R. V. A. 
S. O. 
Illing-# autz, Handvuch II, 7. Aufl. 26
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fifth month of the year?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.