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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
III. Veranlagung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Rechtsmittel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • 1. Ort der Veranlagung.
  • 2. Vorbereitung der Veranlagung.
  • 3. Steuererklärungen.
  • 4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.
  • 5. Rechtsmittel.
  • 6. Geschäfts-Ordnung der Kommissionen.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

584 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
5. Rechtsmittel. a) Berufung. 
§. 401). Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuer- 
pflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission das Rechts- 
mittel der Berufung an die Berufungskommissüon zu ?. 
Die Berufung ist Seitens des Vorsitzenden der Veranlagungskommission 
bei dem Vorsitzenden der Berufungskommission, Seitens der Steuerpflichtigen bei 
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission binnen einer Ausschlußfrist von 
vier Wochen einzulegen, welche für den Vorsitzenden der letzteren vom Tage des 
angefochtenen Beschlusses, für den Steuerpflichtigen von dem auf die Zustellung 
der Benachrichtigung (§F. 39) folgenden Tage ab läuft?). 
§. 411). Für jeden Regierungsbezirk wird unter dem Vorsitze eines von 
dem Finanzminister zu ernennenden Regierungskommissars eine Berufungskom- 
mission gebildet, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils 
von dem Provinzialausschusse aus den Einwohnern des Regierungsbezirks, 
unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens auf 
die Dauer von sechs Jahren gewählt werden. 
Die Mitglieder der für die Haupt= und Residenzstadt Berlin zu bildenden 
Berufungskommission werden theils von dem Finanzminister ernannt, theils 
von dem Magistrat und der Stadtverordneten-Versammlung in gemeinschaftlicher 
Sitzung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters gewählt. 
Die Zahl der Mitglieder der Berufungskommission wird für jeden Bezirk 
von dem Finanzminister nach Maßgabe der Vorschrift im §. 34 Abs. 2 fest- 
gesetzt). Die Bestimmungen im §. 34 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
§. 42°). Der Vorsitzende der Berufungskommission ist in Bezug auf die 
richtige Feststellung der Steuer der Vertreter der Staatsinteressen für seinen 
Bezirk. Ihm liegt die obere Leitung des gesammten Veranlagungsgeschäfts 
im Bezirke ob. Er hat die gleichmäßige Anwendung der Veranlagungsgrund- 
sätze zu überwachen, die Geschäftsführung der Vorsitzenden der Veranlagungs- 
kommission zu beaufsichtigen und für die rechtzeitige Vollendung des Veran- 
lagungsgeschäfts zu sorgen. 
§. 437). Die Berufungskommission entscheidet über alle gegen das Verfahren 
und die Entscheidungen der Veranlagungskommission angebrachten Beschwerden 
und Berufungen. 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 383. 
stellungen nicht verpflichtet, falls nicht in Stadtgemeinden der Bürgermeister oder 
ein anderer städtischer Beamter Vorsitzender der Veranlagungskommission ist, Res. 
15. Juni 1892 (M. 26 S. 329. 
1) Ausf. Anw. Art. 62. 
*) Die Berufung ist unaufgefordert mit Beweismitteln zu belegen, E. O. V. in 
St. I. 4; sie ist auch bei zu niedriger oder steuerfreier Veranlagung zulässig, 
Res. 27. Mai 1892 (A. 25 S. 72) und E. O. V. in St. II. 70. Berfahren Res. 
28. Mai 1892 (M. 25 S. 10). 
2:) Anbringung bei der unzuständigen Bebörde hemmt den Fristenlauf, E. O. 
V. in St. I. 77. Vergl. Ausf. Anw. Art. 62, 63, wegen Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand Art. 67 A. 
4) Ausf. Anw. Art. 64, 68—71. 
5) Geschehen durch Res. 21. Sept. 1891 (M. 25 S. 28); Ersatzwahlen Res. 
B. Jan. 1893 (M. 26 S. 9). 
6) Ausf. Anw. Art. 65, 66, 1, 67 Abs. 3. Ueber das dienstliche Verhältniß des 
Vorsitzenden zum Stellvertreter vergl. Res. 16. Juli 1892 (M. 25 S. 32), zu nach- 
geordneten Behörden und Beamten Res. 17. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 12) 
oben S. 539. 
7) Ausf. Anw. Art. 66, 67. Z v 
Mängel des Veranlagungsverfahrens hinsichtlich der Beanstandung sind im Be- 
rufungsverfahren anszugleichen, E. O. V. in St. I. 32; die Beranlagungskommission 
und ihr Borstitzender können nur im Auftrage der Berufungskommission oder ihres 
Vorsitzenden thätig werden, was dem Veranlagten gegenüber zum Ausdrucke kommen 
muß, III. 200, 203. 
Bezüglich der Verpflichtung der Berufungskommission zur genauen Prüfung
	        

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