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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
III. Veranlagung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Geschäfts-Ordnung der Kommissionen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • 1. Ort der Veranlagung.
  • 2. Vorbereitung der Veranlagung.
  • 3. Steuererklärungen.
  • 4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.
  • 5. Rechtsmittel.
  • 6. Geschäfts-Ordnung der Kommissionen.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

588 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
geschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post 
für vollzogen. 
§. 54). Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger 
Aufforderung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kom- 
mission die Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so sind diese für die 
betreffende Veranlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem 
Vorsitzenden wahrzunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts 
hat eine Neuwahl der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen. 
IV. Oberaussicht. 
§. 552). Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt 
dem Finanzminister, welcher zugleich Beschwerden gegen das Verfahren der 
Berufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der 
Rechtsmittel (§. 44) zu entscheiden hat. 
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb 
des Steuerjahres. 
§. 56. Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungs- 
jahr (Steuerjahr). 
§. 57„). Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden 
Steuerjahres begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. 
Tritt die Vermehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben") 
entsprechend der Vermehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und 
zur Entrichtung der Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft 
folgenden Vierteljahres ab verpflichtet. 
§. 583). Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres“) 
in Folge des Wegfalles einer Einuahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher 
Unglücksfälle das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten 
Theil') vermindert worden ist oder das wegfallende Einkommen anderweit zur 
Einkommensteuer herangezogen wird (§F. 57)8), so kann vom Beginne des auf 
den Eintritt der Einkommensverminderung folgenden Monats ab eine dem ver- 
  
1) Ausf. Anw. Art. 70, 3. 
2) Ausf. Anw. Art. 67. 
3) Ausf. Anw. Art. 72. 
4) Im civilrechtlichen Sinune zu verstehen; also nur die Gesammtrechtsnachfolger, 
nicht die Vermächtnißnehmer, E. O. B. in St. III. 125; ingleichen findet §. 57 
keine Anwendung bei Wegfall von Altentheilen, III. 129 und Res. 23. Juli 1894 
(M. 30 S. 43). » · ,» 
Die Veranlagung ist eine zusätzliche; eine nochmalige Untersuchung der ersten 
Veranlagung ist daher im Nachveranlagungsverfahren ausgeschlossen, E. O. V. in 
St. III. 133; die Einkommensvermehrung ist auf den Zeitraum eines vollen Jahres 
zu berechnen, II. 363. 
5) Ausf. Anw. Art. 73 A. und Res. 31. Okt. 1594 (M. 30 S. 40), betr. 
Stundungsbefugniß des Vorsitzenden der Veranlagungskommission bei Ermäßigungs- 
anträgen; Res. 18. Juli 1892 (M. 25 S. 79) und 14. Nov. 1894 (M. 30 S. 44), 
betr. Antragstellung bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuer- 
pflichtigen. . .. 
6) Auch eine zum 1. April eintretende Pensionirung ist ein Ermäßigungsgrund, 
Res. 31. Okt. 1892 (M. 25 S. 75). Vergl. Res. 27. Okt. 1892 (das. S. 74). Ge- 
haltsabzüge sind kein Verlust einer Einnahmequelle, Res. 2. Jan. 1893 (M. 26 
S 26), desgl. nicht zeitweilige Ertraglosigkeit von Aktien, Res. 19. Nov. 1892 
(M. 26 S. 20). · « 
7) Vergl. Res. 10. Dez. 1894 (M. 30 S. 40). Die Verminderungsquote ist 
nach dem wirklichen, nicht nothwendig also dem veranlagten Einkommen zu berechnen, 
Res. 23. Febr. 1893 (M. 26 S. 24). Z 
") Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die Fälle der nach §§. 57 und 59 
erfolgenden Nach-, bezw. Zugangsbesteuerung, Res. 12. Nov. 1892 (M. 26 S. 26).
	        

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