Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern.
  • Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Besondere Bestimmungen.
  • 1. Realsteuern.
  • 2. Gemeindeeinkommenssteuer.
  • 3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen.
  • 4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
  • 5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
  • 6. Veranlagung und Erhebung.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 955 
der Höhe der Mehrausgaben auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden 
Vortheile zu berücksichtigen. Die Zuschüsse der Betriebsgemeinde dürfen in 
keinem Falle mehr als die Hälfte der gesammten in der Betriebsgemeinde von 
den betreffenden Betrieben zu erhebenden direkten!) Gemeindesteuern betragen. 
Liegt der Betrieb in einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch gegen 
den Gewerbetreibenden; der Zuschuß darf in diesem Falle den vollen Satz der 
staatlich veranlagten Gewerbesteuer nicht übersteigen. 
Ueber den Anspruch beschließt in den Fällen, in welchen keine Einigung 
der Betheiligten erfolgt, der Kreisausschuß, so weit die Stadt Berlin oder 
andere Stadtgemeinden betheiligt sind, der Bezirksausschuß. Gegen den Be- 
schluß findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung 
im Verwaltungsstreitverfahren statt2). 
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des §. 58 des Gesetzes über 
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) dahin 
zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin be- 
theiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu 
beschließen hat. . 
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten. 
§. 54:). Die vom Staate veranlagten Realsteuern"!) sind in der Regel 
mindestens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren 
  
Zu Anmerkung 8 auf S. 758. 
wohnhaft waren und demnächst in dem Betriebe Arbeit gefunden haben. Es werden 
regelmäßig nur die später zugezogenen Arbeiter in Betracht kommen, unter dieser 
Voraussetzung aber auch solche der Hausindustrie, A. H. Komm. Ber. Anl. 13 S. 18. 
Zur Begründung ihres Anspruchs muß die Arbeiterwohnsitzgemeinde 
den Nachweis erbringen, 
1. daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Betrrieb und Mehraus- 
gaben besteht, daß ihr also für Zwecke des öffentlichen Volksschulwesens und 
der öffentlichen Armenpflege Ausgaben erwachsen, die nicht entstehen würden, 
wenn nicht ein bestimmter Betrieb in der Betriebsgemeinde vorhanden wäre. 
Zu diesem Zwecke wird etwa die Zahl der Beamten und Arbeiter zu er- 
mitteln sein, die, weil sie in dem bestimmten Betriebe beschäftigt werden, in 
der Arbeiterwohnsitzgemeinde wohnen. Hierher werden alle diejenigen Beamten 
und Arbeiter zu rechnen sein, die bereits in dem Betriebe beschäftigt waren, als 
sie in die Arbeiterwohnsitzgemeinde zugezogen, oder die zuzogen, um in dem 
Betriebe Beschäftigung zu finden. Es wird weiter festzustellen sein, wie groß 
die Zahl der dem Kreise der in dem Betriebe Beschäftigten angehörigen 
Schulkinder ist, und inwieweit diese die Ursache zur Mehrausgaben für Schul- 
zwecke geworden sind, indem sie etwa die Anstellung neuer Lehrkräfte oder die 
Beschaffung neuer Schulräume erforderlich gemacht haben oder machen. Be- 
züglich der Armenlast sind die erwachsenden Mehrausgaben nöthigenfalls auf 
Grund der Ausgaben zu schätzen, welche die Arbeiterwohnsitzgemeinde in den 
Vorjahren für Arme, die dem Kreise der in dem bestimmten Betriebe Be- 
schäftigten angehören, aus eigenen Mitteln thatsächlich gemacht hat, Pr. V. Bl. 
XVIII. 211, 464; 
2. daß diese Mehrausgaben einen erheblichen Umfang im Verhältniß zu 
den Ausgaben erreichen, welche die Gemeinde ohne das Bestehen des die Ur- 
sache der Mehrausgaben bildenden Betriebes hätte machen müssen; 
3. daß diese Mehrausgaben geeignet find, eine Ueberbürdung der Steuer- 
pflichtigen herbeizuführen. 
1) Indirekte Steuern, Gebühren und Beiträge kommen nicht in Betracht. 
2) Die Entscheidungen gelten nur für das betreffende Rechnungsjahr. Die Vor- 
schrift des §. 2 Ges. 11. Juli 1891 (G. S. S. 329), betr. Vorausleistungen zu 
Wegebamteen findet hier also keine anologe Anwendung. 
:) Ausf. Anw. Art. 39 zu 58. 54—58; zu §. 54 insbesondere Art. 39 I. 
und II. 1, 2. 
*!) Mit Ausnahme der Betriebssteuer, §. 58 des Ges.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
3 / 3
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Dritter Band: Sachsen, Schwarzburg, Waldeck, Württemberg, Zollern.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.