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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kommunalabgaben-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Theil I. Gemeindeabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Bestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Kommunalabgaben-Gesetz.
  • Theil I. Gemeindeabgaben.
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Titel. Gebühren und Beiträge.
  • Dritter Titel. Gemeindesteuern.
  • Erster Abschnitt. Indirekte Gemeindesteuern.
  • Zweiter Abschnitt. Direkte Gemeindesteuern.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Besondere Bestimmungen.
  • 1. Realsteuern.
  • 2. Gemeindeeinkommenssteuer.
  • 3. Verpflichtung der Betriebsgemeinden zur Leistung von Zuschüssen.
  • 4. Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
  • 5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht.
  • 6. Veranlagung und Erhebung.
  • Vierter Titel. Naturaldienste.
  • Fünfter Titel. Rechtsmittel.
  • Sechster Titel. Aufsicht.
  • Siebenter Titel. Strafen.
  • Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen.
  • Neunter Titel. Kosten und Zwangsvollstreckung.
  • Theil II. Kreis- und Provinzialsteuern.
  • Schluß- Ausführungs- und Uebergangsbestimmungen.
  • Anweisung zur Ausführung des Kommunalabgaben-Gesetzes vom 14. Juli 1893 (G. S. S. 152).
  • Steuerordnungen.
  • Gesetz, betr. Besteuerung des Wanderlagerbetriebes.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

968 Abschnitt XXXVII. Kommunalabgaben-Gesetz. 
jahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Vertheilung der Steuerbedarfs 
zu Stande gekommen ist. 
5. Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. 
§. 601). Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen 
und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes 
und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer 
bestehenden Vorschriften. 
Im Uebrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Be- 
stimmungen: 
1. Die Steuerpflicht beginnt: 
a) soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in 
einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Be- 
gründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats; 
b) soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt, mit dem 
ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist 
(§. 33 Abs. 4) beginnenden Monats; 
c) soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, 
einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (6. 33 Nr. 2), F§. 35), 
mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grundvermögens oder 
den Beginn des Betriebes folgenden Monats. 
Ist in dem zu b bezeichneten Falle die Steuerpflicht in Folge des 
Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Begründung eines 
Wohnsitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des 
nach, erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet 
werden. 
2. Die Steuerpflicht erlischt: 
a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats, 
in welchem der Tod erfolgt ist; 
b) durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit 
dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Auf- 
enthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem 
Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, 
erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats; 
c) durch die Veräußerung des Grundvermögens beziehungsweise die 
Einstellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von Handel 
oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (§. 33 Nr. 22), §. 35), 
mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Veräußerung be- 
ziehungsweise die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.). 
6. Veranlagung und Erhebung. 
§. 613). Die Veranlagung erfolgt durch den Gemeindevorstand oder 
einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde. 
  
1) Ausf. Anw. Art. 41. 
2) Richtiger §. 33 Nr. 2—4, denn F§F. 35 trifft nur das Einkommen aus Handel 
und Gewerbe, während es sich in den Fällen des §. 33 Nr. 3, 4 auch um Ein- 
kommen aus Grundvermögen handelt. Auch in den letztgenaunten Fällen ist anolog 
zu verfahren. 
3) Vergl. Anm. 2 vorstehend. 
4) Erlöschen der Gemeindefteuerpflicht einer Aktiengesellschaft in Liquidation, 
E. O. V. XIV. 124. 
5) Ausf. Anw. Art 42 zu §§. 61—64. 
Wenn sich auch die Gemeindebesteuerung, von besonderen Steuern abgesehen, 
vielfach an die staatliche Veranlagung anschließt, so besteht gleichwohl eine voll- 
ständige Trennung zwischen der Veranlagung zu den Staatssteuern und der zu den 
Gemeindesteuern. Dies trifft auch dann zu, wenn der Staat, wie bei der Grund-, 
Gebäude= und Gewerbesteuer ausschließlich für die Zwecke der Bestenerung durch 
die Gemeinde veranlagt. Die Steuerveranlagung der Gemeinden folgt derjenigen 
durch den Staat nach. Daher kann sich der Gemeindevorsteher oder der besondere
	        

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