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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 62. Das Reich und die Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Träger der Staatsgewalt im Reiche.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
  • § 61. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 62. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • I. Träger der Staatsgewalt im Reiche.
  • II. Verteilung der staatlichen Aufgaben.
  • III. Die Rechte der Einzelstaaten (Note über den Hamburger Zollanschluß S. 283).
  • IV. Die Unantastbarkeit der Sonderrechte der Einzelstaaten (Art. 78).
  • § 63. Die bayerischen Reservatrechte.
  • § 64. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • § 64a. Die Kolonien des Reichs, siehe oben § 31.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

280 Die Organisation des Deutschen Reiches. 
62. 
Das Reich und die Einzelstaaten.! 
I. Träger der Staatsgewalt im Reiche. 
Mit der Gründung des Reiches war eine neue Staatsgewalt 
über den Einzelstaaten geschaffen. Es fragt sich nun, wer ist der 
Inhaber dieser Staatsgewalt? Inhaber der Staatsgewalt ist in der 
Idee stets der Staat selbst, also hier das Reich — so erfolgen Ver- 
kündungen von Erkenntnissen u. s. w. „im Namen des Reiches“. 
Aber das Reich kennt keinen einheitlichen Träger der Staatsgewalt: 
vielmehr erscheint als solcher die Gesamtheit der deutschen Fürsten 
und freien Städte; die Staatsgewalt des Reiches ist vaher bei der 
„Gesamtheit der verbündeten Regierungen“, wie Fürst Bis- 
marck mehr als zehnmal ausgesprochen. Man darf jedoch nicht ver- 
gessen, daß noch in einem anderen Sinne vom „Träger der Souve- 
ränität“ gesprochen wird. Bezeichnet man im völkerrechtlichen Verkehr 
als Souverän den Vertreter des souveränen Staates, so ist der Träger 
dieser Souveränität nach Reichsverfassung Art. 11 der Deutsche Kaiser. 
Im übrigen aber ist in der Staatsgewalt des Deutschen Reiches 
die Summe der einzelstaatlichen Souveränität enthalten. Es ist nicht 
Einherrschaft, nicht Vielherrschaft: Träger der Reichssouveränität ist 
die juristische Einheit der verbündeten Einzelregierungen.? Das 
Nähere hierüber vgl. im & 66 (Bundesrat). 
II. Verteilung der staatlichen Aufgaben. 
Im zusammengesetzten Staatswesen muß trotz der Unteilbarkeit 
der Souveränität eine Abgrenzung der Zuständigkeit stattfinden. Auch 
im Deutschen Reiche ist teils schon durch die Verfassung diese Grenz= 
bestimmung erfolgt, welche bei der Erörterung der einzelnen Ver- 
waltungsgebiete näher darzulegen ist. Im allgemeinen können wir 
das Verhältnis der Reichs= zur Staatsthätigkeit in dreifacher Weise 
bestimmen: 
1 Zorn I S. 76; Laband I „konstitutioneller Aristokratie“ Zorn 
S. 85. von „Pleonarchie“. 
* G. Meyer spricht hier von
	        

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