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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 62. Das Reich und die Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Die Unantastbarkeit der Sonderrechte der Einzelstaaten (Art. 78).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Das Wesen des neuen Reiches.
  • § 61. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 62. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • I. Träger der Staatsgewalt im Reiche.
  • II. Verteilung der staatlichen Aufgaben.
  • III. Die Rechte der Einzelstaaten (Note über den Hamburger Zollanschluß S. 283).
  • IV. Die Unantastbarkeit der Sonderrechte der Einzelstaaten (Art. 78).
  • § 63. Die bayerischen Reservatrechte.
  • § 64. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • § 64a. Die Kolonien des Reichs, siehe oben § 31.
  • Zweites Kapitel. Die Organe des Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

8 63. Die bayerischen Reservatrechte. 285 
Daß die im Art. 78 geforderte Zustimmung durch den Ver- 
treter im Bundesrate erfolgen muß, ist selbstverständlich.! 
666. 
Die bayerischen Reservatrechte. 
Das erfreuliche Ebenmaß der Reichsverfassung wird in erheb- 
licher Weise durch die zahlreichen vertragsmäßigen Zusagen und 
Zugeständnisse an Bayern — die clausulne bajuvaricas — beein- 
trächtigt. Dieselben erstrecken sich hauptsächlich auf folgende Gebiete. 
I. Für die auswärtigen Angelegenheiten soll ein Bundes- 
ratsausschuß unter Bayerns Vorsitz gebildet werden (Neichsverfassung 
Art. 8). Verfassungsmäßige Rechte sind demselben nicht. beigelegt. 
Nach Schlußprotokoll VII, VIII sollen die bayerischen Gesandten die 
Reichsgesandten in Verhinderungsfällen vertreten und für den Unter- 
halt seiner Spezialgesandten erhält Bayern sogar aus der Reichs- 
kasse eine Vergütung. 
II. Besonders wichtig ist die Ausnahmestellung Bayerns im 
Gebiete des Militärwesens. An Stelle des XI. Abschnitts der 
Verfassung tritt für Bayern der Novembervertrag III. & 5. Da- 
nach finden auf Bayern volle Anwendung nur Art. 57, 59, 60, 
Art. 58 mit einem Zusatze, Art. 61—68 gar nicht. Nach den 
letztere Artikel ersetzenden Vertragsbestimmungen bildet das bayerische 
Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des Bundesheeres, im 
Frieden unter der Militärhoheit des Königs von Bayern, mit Be- 
ginn der Mobilisierung unter dem Befehl des Kaisers. Obwohl 
sich Bayern eigene Gesetzgebung 2c. vorbehalten, hat es sich doch 
verpflichtet, sowohl einen verhältnismäßig gleichen Geldbetrag zu 
verwenden wie in Bezug auf Organisation rc. volle Uebereinstimmung 
mit dem Bundesheere herzustellen. Für den Militäretat kommt die 
Schlußbestimmung zu Abschnitt XII, durch welche die betreffenden 
Vertragebestimmungen zu Bestandteilen der Verfassung erhoben sind, 
in Anwendung. 
III. Auf dem Gebiete des Verkehrswesens steht Bayern 
1 Auch hierüber Streit. Vgl. Hänel S. 216.
	        

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