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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
Bekanntmachung 
über die Regelung des Derkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- 
und Schuhwaren. 
Vom 10. Juni'/23. Dezember 1916. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu winl 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) · 
,§1.ZurSicherstellungdesBedaerderbürgerlichenBevölkerungaanh» 
Wirk= und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen sowie an Schuh- 
ie wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstell 
errichtet. »- 
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum Teil 
aus Leder, Web-, Wirk= oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen 
§# 2. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe: " 
1. den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht 
von der Heeres= und Marineverwaltung beansprucht werden, zu ver- 
walten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Ver- 
brauch Sorge zu tragen; 
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen 
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers 
oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedech 
werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; 
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen 
Beamten zu regeln; « 
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. 
83. Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung 
und eine Geschäftsabteilung. 
§* 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler 
(Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem 
Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell- 
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl 
von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden 
Vorsitzenden und die Mitglieder. 
§ 5. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichs- 
bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern 
und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württem- 
bergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothrin- 
gischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach 
sl 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein 
Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegs- 
ausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher und fünf 
weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter 
sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 
§s 6. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durch- 
führung der Bezugsüberwachung, gehört werden. 
§ 7. Gewerbetreibende, die mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Groß- 
handel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an solche 
Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder 
Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Ver- 
trägen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung 
auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht. 
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung 
und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem 
  
42
	        

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