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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Verkehr mit Schuhwaren. 
e) den ganzen Bestand an den zu b genannten Gegenständen, soweit sie 
auch nach Wiederinstandsetzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder 
Schuhwerk verwendbar sein würden, . 
ch die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfälle. 
Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunalverbänden einen angemessenen 
6 bernahmepreis zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den 
1 Sonhkostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest. 
Beetet die Reichsbekleidungsstelle weniger als den Selbstkostenpreis und ist 
de Kommunalverband mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, oder ergeben 
5 andere Streitigkeiten, so entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegs- 
virischaft. Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein etwa schwebendes 
Ferfahren zu liefern, die Reichsbekleidungsstelle vorläufig den von ihr als ange- 
messen erachteten Preis zu zahlen. . » « 
S4.DieBejtandeangetragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen 
Zchuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkrafttreten des 8 9a noch 
verbleiben, hat auf Antrag die Reichsbekleidungsstelle zum Selbstkostenpreise zu 
übernehmen, wenn der Antrag bei der Reichsbekleidungsstelle innerhalb einer von 
dieser zu bestimmenden angemessenen Frist eingeht. - 
Die Vorschriften des 8 3 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 5. Die Reichsbekleidungsstelle hat Ausführungsbestimmungen, Anweisungen 
und Richtlinien zu erlassen, nach denen die Durchführung der im § 1 bezeichneten 
Aufgaben der Kommunalberbände zu erfolgen hat. Sie hat die Ausführung der 
Bestimmungen des 8 9a und der vorstehenden Bekanntmachung zu überwachen. 
§#6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. # 
Bekanntmachung 
über Preisbeschränkungen bei Kusbesserungen von Schuh- 
waren. 
Vom 25. Januar 1917. 
(Auf Grund des F 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
1. Ausbesserungen von Schuhwaren (§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über 
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 
dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich aus der Zu- 
sammenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Anteils der allgemeinen 
Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preisberechnung sind 
die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 7) aufgestellten Richtsätze 
für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren maßgebend. 
32. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher 
ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende 
Angaben enthält: 
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Niederlassung 
desjenigen, der die Ausbesserung dem Verbraucher gegenüber über- 
nommen hat, - 
2. Bertt der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher 
ährung, 
3. den Monat und das Jahr, in denen die Ausbesserung ausgeführt worden sst. 
§ 3. Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserungen von Schuhwaren 
entgegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach näherer Bestimmung der Gut- 
achterkommis sion für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen, 
aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt. 
51 4
	        

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