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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen. 
Dazu gehören nicht Schuhwaren, die nur Lackleder-Vorderkap 
haben, sowie Schuhwaren, deren Schäfte aus braunem Ziegent 
(Chevreau) oder braunem Kalbleder, ohne Rücksicht auf die Farb er 
töne, bestehen. 
2. Gesellschafts= oder Tanzschuhe aus Lackleder (nicht Lacktuch) 
Atlas, Brokat oder Sammet. J 
3. Hausschuhe oder Pantoffel mit Absätzen von mehr als 3 cm Höhe, dere 
Schäfte aus Seide, Atlas, Brokat, Sammet, Lackleder (nicht Lackucn 
oder Wildleder (Sämisch-Leder bestehen. ch 
4. Reitstiefel, deren Schäfte ganz oder zum Teil aus Lackleder bestehen. 
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser 
Bekanntmachung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über die Rege- 
lung des Verkehrs mit Web-,Wirk-, Strick-und Schuhwaren vom 10.Juni 1916/23.De. 
zember 1916 bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die zuständige 
Behörde die betreffenden Betriebe schließen. · 
§ 4. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
Schuhwaren, die bisher bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekannt- 
machung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 ohne 
Bezugsschein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund einer 
Bestellung des Verbrauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit genommen 
waren. 
en- 
Seide, 
Bekanntmachung 
über den Derkehr mit getragenen RUleidungs= und Wäsche- 
stücken und getragenen Schuhwaren. 
Vom 23. Dezember 1916. 
(Auf Grund der §§ ga, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916.) 
8 1. Die Durchführung des Erwerbes, der Bearbeitung und Veräußerung 
getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird den 
Kommunalverbänden als den nach §& ga zugelassenen Stellen übertragen. Die 
Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband anzusehen ist. 
Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im Abs. 1 
übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter Aufsicht 
und auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handeln. 
Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, die Durchführung des Erwerbes, 
der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs= und Wäschestücke und 
getragener Schuhwaren für einzelne Kommunalverbände auf deren Antrag ganz 
oder teilweise zu übernehmen. 
§ 2. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grundsätze über die Ablieferung 
getragener Kleidungs= und Wäschestücke und getragener Schuhwaren und über 
deren Erwerb durch die Kommunalverbände aufzustellen; insbesondere kann sie 
anordnen, daß der Übernahmepreis nach näheren Weisungen der Reichsbekleidungs- 
stelle endgültig durch Sachverständige festgestellt wird, über deren Bestellung die 
Reichsbekleidungsstelle Bestimmungen treffen kann. 
* 3. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, der Reichsbekleidungsstelle 
von den, gtcagenen Kleidungs= und Wäschestücken und den getragenen Schuhwaren 
zu überlassen: 
a) den ganzen Bestand der von ihnen erworbenen Uniformstücke, 
b) auf Anforderung der Reichsbekleidungsstelle ein Drittel des übrigen 
noch als Kleidung, Wäsche oder Schuhwerk verwendbaren jeweiligen 
Bestandes, 
  
50
	        

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