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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Verkehr mit Schuhwaren usw. 
Bekanntmachun 
über den verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen- 
bewehrungen und TLederersatzstoffen. 
Vom 4. Jannar 1917. 
aluf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
(Auf Gru schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
*& 1. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von Schuhsohlen jeder 
Ark, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen sowie Schuhwarenbestandteilen und 
den Verkehr mit diesen Gegenständen und daraus hergestellten Schuhwaren zu regeln. 
*“ gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von 
Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können. 
Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender 
Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe 
auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Hand- 
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. " 
&2. Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen 
sind befugt in die Betriebsräume, in denen Gegenstände der im 8 1 Abs. 1 bezeich- 
neten Art gewerbsmäßig hergestellt, aufbewahrt, feilgehalten, verkauft oder sonst 
in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor- 
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben 
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. 
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen 
bestelten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der 
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung 
der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere 
über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 
#§3. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeigen von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, die durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen- 
heit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäftsgeheim- 
nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
* 4. Die zuständige Behörde kann Betriebe, in denen Gegenstände der im 81 
Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst 
in den Verkehr gebracht werden, schließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter 
sich in der Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach § 1 
Abs. 1 erlassenen Bestimmungen auferlegt sind. 
egen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 
* 5. Wird ein Betrieb gemäß § 4geschlossen, so ist der Unternehmer oder Leiter 
verpflichtet, die vorhandenen Bestände an diesen Gegenständen sowie den zu ihrer 
Herstellung dienenden Rohstoffen der Ersatzsohlengesellschaft innerhalb 8 Tagen 
nach Schließung des Betriebs anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. 
Die Ersatzsohlengesellschaft setzt den Preis für die von ihr übernommenen Gegen- 
stände und Rohstoffe fest. Ist der Verpflichtete mit dem festgesetzten Preise nicht 
Einverstanden, so setzt die höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. 
Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Ver- 
flichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, die Ersatz- 
sohlengesellschaft vorläufig den von ihr bestimmten Preis zu zahlen. 
Das Eigentum an den Gegenständen und Rohstoffen geht auf die Ersatzsohlen- 
Felellschaft über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem Inhaber 
des Gewahrsams die Ubernahmeerklärung der Ersatzsohlengesellschaft zugeht. 
53
	        

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