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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Verkehr mit Webe= usw. Waren. 
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10 bis 
z ist auch die Reichsbekleidungsstelle zuständig. Die nach Abs.1 als züuständig 
ummten Behörden im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 sind verpflichtet, 
be Reichsbekleidungsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.?) 
der 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
erdnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle 
* den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. . . 
3 20. Mit Gefängms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark wird bestraft: 
1 , wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 6, 89, 
§ 9 Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11a, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 
§r 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeich- 
neten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunalverbände 
zuwiderhandelt; 
wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Be- 
sichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich 
unwahre oder unvollständige Angaben macht; 
wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschiegenheit nicht beobachtet; 
wer den auf Grund des §& ha Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
andelt. 
ba wer zwecks Erlangung eines Bezugsscheines gegenüber einer mit der 
Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung nach § 11 Abs. 3 betrauten 
Stelle oder einer für die Ausfertigung des Bezugsscheines zuständigen 
Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht. 
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unterneh- 
mers ein. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 
& 11a können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
3.21 Die Verordnung tritt mit dem 13 Juni/27. Dezember 1916 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
J□u GW 
Ks führungs -Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundes- 
ratsverordnung vom 10. Juni 1910/25. Dezember 1910 
über die Regelung des Derkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- 
und Schuhwaren. 
Vom 23. Dezember 1916. 
Aauf Grund der §§ 11, 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 
1916 und § 2 der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird 
folgendes bestimmt: 
Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren. 
& 1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, 9§ 6, 8, 9, 8 10 Ziffer 1 bis 
4, 6, K 11 bis 15 der Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
vom 31. Oktober 1916 zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 
— 
1) 818 Abs. 2 u. 820 Abs. 1. Z. 6 eingefügt durch Bekanntmachung v. 1. März 1917. 
  
45
	        

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