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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer.
Volume count:
40
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bere 
1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. 
Der Verkauf von Mengen unter ½20 Kiste durch den Hersteller ist verbot 
§*s 4. Andere Arten Zündhölzer als die im & 1 genannten herzustellen ist n 
boten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzen) ! 
Sturmhölzern. id 
§ 5. Dem Verein Deutscher Zündholzfabrikanten, Berlin liegt es ob die 
Befriedigung des Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltn 
erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Zünal 
hölzern nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Sleuer. 
kontingente unter Berücksichtigung etwaiger Kontingentsübertragungen umzulegen. 
Die Hersteller sind verpflichtet, die auf sie umgelegten Mengen ohne Rückicht auf 
anderweite Lieferungsverpflichtungen zu den bei der Umlegung festzusetzenden 
Terminen zu Fabrikpreis (§ 1 zu A, §§ 2, 3) zu liefern. 
#s 6. Wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 oder des § 4 zuwiderhandel 
ih Gesanguis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhunden 
ark bestraft. 
&# 7. Der Preis für Zündhölzer, die im Ausland hergestellt und ins Inland 
eingeführt sind, darf beim Verkauf an den Verbraucher für das Pack zu je 10 
Schachteln 75 Pfennig, für zwei Schachteln 15 Pfennig nicht übersteigen. 
§5s 8. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, § 3 Abs. 2 
und die §§ 4, 6 jedoch erst mit dem 1. Januar 1917 in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend Beschränkungen des Derkehrs mit Kampfer. 
Vom 16. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§*s 1. Natürlicher Kampfer (Japankampfer) darf unbeschadet seiner Verwendung 
für Zwecke der Heeres= und Marineverwaltung nur zur Herstellung von Arzneien 
oder Arzneimitteln für den inneren Gebrauch bei Menschen einschließlich Einspritzun- 
gen unter die Haut und in die Blutbahn verwendet werden. 
§J 2. Die unter Verwendung von natürlichem Kampfer (Japankampfer) 
noch herstellbaren Arzneien und Arzneimittel dürfen in den Apotheken nur auf 
jedesmal erneute schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene Anweisung 
eines Arztes oder Zahnarztes abgegeben werden. 
§ 3. Für andere als die im §& 1 bezeichneten arzneilichen Zwecke ist an Stelle 
des natürlichen (Fapan-) Kampfers künstlicher (synthetischer) Kampfer zu verwenden 
der nachstehenden Anforderungen entsprechen muß: 
Er darf nicht unter 175 Grad schmelzen und den polarisierten Licht- 
strahl nicht oder nur wenig nach links oder nach rechts drehen. Für eine 
20 prozentige Lösung in absolutem Alkohol darf (a) 20 Grad zwischen 
2 Grad und —+ 5 Grad schwanken. Die weingeistige Lösung (1.— 9) darf 
durch Silbernitratlösung nicht verändert werden. 
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft. » 
§4.MitGeldstrafebiszueintausendfünfhundertMarkodermitGefangmö 
gis drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 1 und 2 zuwider- 
andelt. 
§ 5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von dem Verbot im §5 1 gestatten. 
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
74
	        

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