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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Volume count:
12
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ein- und Durchfuhrregelung.
  • Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
  • Bekanntmachung über Branntwein aus Wein. (1)
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung vom 15. April 1915. (2)
  • Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916. (3)
  • Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (4)
  • Ausführungs-Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (5)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über eine Änderung der Ausnahmebewilligung vom § 7 Absatz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916 / 23. Dezember 1916 für die Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV. (6)
  • Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über Umtausch von Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren. (7)
  • Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk- und Strickwaren vom 3. März 1916, vom 14. September 1916. (8)
  • Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textilersatzstoffen. (9)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Spinnstoffen, Garnen und Fäden. (10)
  • Bekanntmachung über Schuhwaren. (11)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. (12)
  • Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserung von Schuhwaren vom 25. Januar 1917. (14)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. (15)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917. (16)
  • Bekanntmachung, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen aus Leder. (17)
  • Bekanntmachung, betreffend Zustimmung zur Anfertigung von Lederersatzstoffen, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren und für die Herstellung von Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden. (18)
  • Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 10. und 27. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. (19)
  • Bekanntmachung über Druckpapier. (20)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (21)
  • Bekanntmachung, betreffend die Reichsstelle für Druckpapier. (22)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (23)
  • Bekanntmachung über Druckpapierpreise. (24)
  • Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier in Elsaß-Lothringen. (25)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (26)
  • Bekanntmachung über Druckfarbe. (27)
  • Bekanntmachung über Stickstoff. (28)
  • Bekanntmachung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (29)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. (30)
  • Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. (31)
  • Bekanntmachung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. September 1916. (32)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917. (33)
  • Bekanntmachung einer Änderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz. (34)
  • Bekanntmachung, betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916. (35)
  • Bekanntmachung über Zement. (36)
  • Bekanntmachung über Änderung der Höchstpreise für Soda. (37)
  • Bekanntmachung über den Verkehr mit Zündwaren (38)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über der Verkehr mit Zündwaren. (39)
  • Bekanntmachung, betreffend Beschränkungen des Verkehrs mit Kampfer. (40)
  • Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Gebrauchsmustern. (41)
  • Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen. (42)
  • Bekanntmachung über den Ausschluß der Öffentlichkeit für Patente und Gebrauchsmuster. (43)
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebung, Höchstpreise usw.
  • Hilfsdienstpflichtgesetz.
  • Organisation des Kriegsamts, der Kriegsamtsstellen usw.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bür 
gerliche Bevölkerung finden auch auf Schuhwaren Anwendung. * 
Erleichterung der Beschaffung eines Bezugsscheines für Luxus. 
Schuhwaren bei Abgabe getragener Schuhe oder Stiefel 
8 2. Nach § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Schuhwaren von 
23. Dezember 1916 soll von der Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung 98 
Luxus-Schuhwaren abgesehen werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegunn 
einer Abgabebescheinigung einer der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmende 
Annahmestelle nachweist, daß er dieser ein von ihm getragenes gebrauchsfähiges l 
Schuhe oder Stiefel, deren Unterboden aus Leder besteht, entgeltlich oder unentgelt- 
lich überlassen hat. Derartige Bezugsscheine dürfen nur auf ein Paar der im Ver- 
zeichnis der Luxus-Schuhwaren im § 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 aufgeführten Luxus-Schuhwaren lauten 
Für dieselbe zu versorgende Person dürfen bis Ende 1917 nur zwei derartige Bezugs- 
scheine erteilt werden. « 
Auf einem derartigen Bezugsschein sind die Luxus-Schuhwaren nach dem 
Wortlaut des Verzeichnis der Luxus-Schuhwaren im § 2 der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 anzugeben. Hierzu 
ist nur der Bezugsscheinvordruck D (Drucksache 151) zu verwenden, den die 
Kommunalverbände von der Reichsbekleidungsstelle (Drucksachenversand) unent- 
geltlich beziehen können. 
Die Abgabebescheinigung lautet auf den Namen des bisherigen Trägers der 
Schuhe oder Stiefel. Sie ist nicht übertragbar. Sie ist von der Ausfertigungsstelle 
gegen Auslieferung des Bezugsscheins abzunehmen und zu vernichten. Die Abgabe 
des Bezugsscheins ist in die Personalliste mit dem Vermerk „gegen Abgabebescheini- 
gung“ unter Beifügung des Namens des bisherigen Trägers einzutragen. 
Wäscheverleihgeschäfte. 
§*l# 3. Wer bisher gewerbsmäßig Wäsche vermietet hat (Wäscheverleihgeschäfte), 
darf die am 27. Dezember 1916 in seinem Besitze befindliche Wäsche auch weiter 
ohne Bezugsschein vermieten. 
Weitere Wäsche darf jedoch für diesen Gewerbebetrieb weder dem Gewerbe- 
treibenden zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen noch von ihm zu Eigentum 
oder zur Benutzung angenommen werden. · 
Bezugsscheine auf Wäsche für diesen Gewerbebetrieb dürfen nicht ausgestellt 
werden. 
Vermittlung der Bezugsscheine. 
§ 4. Vom 15. Januar 1917 ab ist die Einsendung oder Abgabe der Bezugs- 
scheinvordrucke an die Prüfungsstellen oder Ausfertigungsbehörden durch die Ver- 
käufer oder deren Beauftragte verboten. 
Zulässig bleibt diese Einsendung oder Abgabe durch die Verkäufer oder deren 
Beauftragte, wenn der Antragsteller sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhält. 
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich weitere Ausnahmen für solche Kommunal- 
verbände vor, von denen das in Absatz 1 verbotene Verfahren bereits am 1. November 
1916 zugelassen war, wenn der Antrag auf Ausnahme bis zum 6. Januar 1917 bei 
der Reichsbekleidungsstelle eingeht. In dem Antrag ist eingehend nachzuweisen, 
durch welche Einrichtungen dem Mißbrauch mit diesem Verfahren und der damit 
verbundenen Gefährdung des Zweckes, die Vorräte zu strecken, vorgebeugt wird. 
Strafbestimmungen. 
6 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 2 Absatz 3 Satz 2, . 3 
Absatz 2 und § 4 Absatz 1 dieser Bekanntmachung unterliegen der Strafandrohung 
des §+20 Nummer 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 
46
	        

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