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Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 31.
Bandzählung:
31
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhalt.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Der ständische Territorialstaat (-1604).
  • § 2. Die Herstellung der absoluten Monarchie (-1713).
  • § 3. Der absolute Beamtenstaat des 18. Jahrhunderts (-1807).
  • § 4. Die Zeit der Reformen und der Revolution (-1848).
  • § 5. Die konstitutionelle Monarchie und die neueste Verwaltungsreform.
  • Abteilung I. Allgemeine Lehren.
  • § 6. Der Begriff des Verwaltungsrechts.
  • § 7. Reichsverwaltung und Landesverwaltung.
  • § 8. Die Rechtsquellen des Verwaltungsrechts.
  • § 9. Die Verwaltungsverhandlungen.
  • § 10. Quellensammlungen und Literatur.
  • Abteilung II. Die Verwaltungsorgane.
  • Kapitel I. Das Beamtenrecht.
  • Kapitel II. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kapitel III. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Abteilung III. Die Einzelgebiete der Verwaltung.
  • Kapitel I. Gebiet des Innern.
  • Kapitel II. Gebiet der Finanzen.
  • Kapitel III. Gebiet der Kirche und Schule.
  • Kapitel IV. Gebiet des Auswärtigen.
  • Register.

Volltext

— 4 — 
in eine Unzahl geistlicher und weltlicher Herrschaften und städtischer 
Gebiete, die — ein Mikrokosmus des Reiches — nur durch die 
oberste Lehnsherrlichkeit und Gerichtsbarkeit des Landesbherren 
zusammengehalten wurden. Die wiederholten Dynastiewechsel nach 
dem Aussterben der Askanier (1320) und die einreißende Anarchie 
boten dann den besitzenden Klassen in Stadt und Land Gelegenheit, 
das, was sie noch nicht rechtmäßig erworben, zu usurpieren. Als 
Kaiser Karl IV. die landesherrlichen Rechte in dem Landbuche von 
1375 aufzeichnen ließ, waren es nur die letzten Reste eines einst 
fürstlichen Vermögens. 
Die Mark mußte von neuem erobert werden. Das war die 
Bedeutung der Belehnung der fränkischen Hohenzollern (1415). Ge- 
stützt auf die fränkische Hausmacht unterwirft Friedrich I. im Bunde 
mit den Städten die Ritterschaft, Friedrich II. im Bunde mit der 
Ritterschaft die Städte. Die Achillea (14 73) sichert auch, unter Ab- 
trennung der fränkischen Erblande, die Einheit des märkischen Gebietes. 
Gerade wegen dieser Abtrennung mußte aber das märkische 
Staatswesen finanziell auf eigene Füße gestellt werden. Reich 
und Territorium sahen sich fast gleichzeitig vor diese Aufgabe 
gestellt. Das Reich wählte im gemeinen Pfennig den Weg der 
direkten Besteuerung, womit es die mannigfachsten Interessen ver- 
letzte und schließlich scheiterte. In Brandenburg gelang 1488 die 
Durchsetzung der Bierziese, anfangs auf sieben Jahre bewilligt und 
schließlich dauernd. 
Große Umwälzungen deuteten den Beginn einer neuen Zeit 
an. Das Wiedererwachen der Antike läßt in den gebildeten Klassen 
wieder den Gedanken des Staates als allbeherrschender Macht 
lebendig werden. Und dafür waren die Umstände günstig. Die 
Umgestaltung des Heerwesens seit den Kriegen der Schweizer mit 
Osterreich und Burgund verlegte das Schwergewicht der bewaffneten 
Macht aus den Lehnsmilizen in das geworbene Söldnertum. Das 
eindringende römische Recht ersetzte die besitzenden Klassen in 
Gericht und Verwaltung durch gemietete Doktoren. Uberall be- 
findet sich daher die landesherrliche Gewalt in aufstrebender Richtung. 
In Brandenburg wird diese unter Joachim I. äußerlich bezeichnet 
durch die Begründung der Universität Frankfurt a. O. (1506) und
	        

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