Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
rgbl_1914
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1914.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Reichsdruckerei
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
DDC-Sachgruppe:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 63.
Bandzählung:
63
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 4472.) Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer Geldforderung.
Bandzählung:
4472
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
    Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Werbung

Volltext

—_ 47 — 
zuhalten, jedoch dabei gleichzeitig den Gründen, welche für die Veränderlich- 
keit derselben sprechen, nicht aller und jeder Einfluß auf einmal abzu- 
schneiden sein.) 
So viel von der eigentlichen Grundsteuer. — 
Bevor auf die Abschätzung der Gebäude näher eingegangen 
wird, empfiehlt es sich, mit Rücksicht auf den innigen Zusam- 
menhang mit der ländlichen Grundsteuer, noch mit wenigen 
Worten der nach $ 39 der Verfassung den bisher steuerfreien 
Grundbesitzern gewährten Grundsteuerentschädigungen 
zu gedenken. 
Wie in der Einleitung dieser Arbeit angedeutet, war die all- 
gemeine ländliche Grundbesteuerung auch in Sachsen von den 
Steuerfreiheiten des privilegierten, des geistlichen, namentlich 
aber des ritterschaftlichen Grundbesitzes durchbrochen. Diese 
ritterschaftlichen Privilegien waren in der Hauptsache das Kor- 
relat der ursprünglichen Ritterdienstpflichten und insofern wohl 
ganz berechtigt. Mit dem Fortfall jener Wehrdienstpflichten 
bei Einführung des modernen Heeres fiel natürlich auch der 
Rechtsgrund der Steuerfreiheiten, die nunmehr als eine Unge- 
rechtigkeit auf Kosten der übrigen Steuerzahler erscheinen 
mußten. Daher finden wir auch in Sachsen früh schon Anläufe 
zur Beseitigung solcher Privilegien, aber erreicht wurde dieses 
Ziel, wie in anderen Staaten?), erst unter dem Siegeszuge des 
modernen Grundsatzes der staatsbürgerlichen Gleichheit und 
unter dem Drucke stetig steigender Steuerlasten. 
Als Gegenleistung für die Aufhebung der Steuerfreiheiten 
ist freilich aus Billigkeitsgründen die Gewährung von Entschä- 
digungen aus Staatsmitteln geboten, jedoch nur dann, wenn die 
infolge seit sehr langer Zeit unverändert fortbestehenden Grund- 
steuern reallastähnlichen Charakter angenommen haben. Und 
dies durfte man bei der bis ins 17. Jahrhundert zurückreichen- 
den Grundbesteuerung in Sachsen annehmen. Wo aber die 
Grundsteuern reallastartige Gestaltung gewonnen haben, wird 
in der Regel ein Einfluß auf den Kapitalwert der steuerfreien 
Grundstücke anzunehmen sein, d. h. es wird dieser Wert even- 
tuell bis um den Betrag der kapitalisierten, sonst etwa zu 
tragenden Grundsteuer gestiegen sein. Eine Belastung jener 
Grundstücke mit Grundsteuern würde dann umgekehrt deren 
Kapitalwert um den Betrag der kapitalisierten, neu auferlegten 
Grundsteuern herabzumindern tendieren. Dies würde tatsäch- 
lich einer Vermögenskonfiskation gleichkommen und wäre daher 
von dem Gesichtspunkte der sozialen Gerechtigkeit aus zu ver- 
1) Namentlich die I. Kammer trat mit Wärme für die Unveränder- 
lichkeit der Grundsteuern ein. Und dies ist ja auch leicht erklärlich, da 
in der I. Kammer vorzugsweise der Großgrundbesitz vertreten ist. Vgl. 
den Deputationsbericht der I. K. in den L.-A. 1842/43, Beil. der I. K. 
2. Bd. S. 278. 
2) So. z. B. in Preußen durch die Gesetzgebung vom 21. Mai 1861.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.