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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zorn_kaiser
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
zorn_kaiser_004
Title:
Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Vierter Band.
Subtitle:
Die Wissenschaften. Zweiter Teil. Schöne Literatur und Künste. Öffentliches Leben. Schlußwort.
Author:
Zorn, Philipp
Berger, Herbert von
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Naturwissenschaften
Medizin
Landwirtschaft
Technik
Kunst
Volume count:
4
Publishing house:
Schmidt & Co. GmbH
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
677 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Wissenschaft
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
[Zehntes Buch.] Die Wissenschaften. Zweiter Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Naturwissenschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zoologie. Von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. E. Korschelt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

844 Nr. 109. 1916. 
Handelsverbandes mit Anschrift der betreffenden Überwachungsstelle versehen und frei 
gemacht sein. 
3. Bei Stückgut-(Expreßgut-) Sendungen gilt die Genehmigung als erteilt, wenn 
der Kommunalverband auf dem Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) unmittelbar unter 
die Inhaltsangabe folgenden Stempel gesetzt hat: „Zur Beförderung mit der Eisenbahn 
zugelassen bis zum. ... 
(Ort, Datum, Stempel. Unterschrift.)“ 
Ist in dem Genehmigungsstempel ein Gewicht angegeben, so darf das Gewicht des 
Gutes ausschließlich Verpackung dieses Gewicht nicht überschreiten. 
4. Bei besonders leicht verderblicher Ware kann, um Bahnsendungen von Kon- 
trollgemüse oder Kontrollobst vor dem Verderben zu bewahren, ausnahmsweise die 
Güterabfertigungsstelle die Wagen= oder Stückgut-(Expreßgut-) Sendungen abfertigen, 
obwohl die vorgeschriebenen Zulassungs- oder Genehmigungsvermerke auf dem Begleit- 
papier nicht in Ordnung sind. Wie in diesem Ausnahmefall zu verfahren ist, ist aus 
einem Schalteraushang der Königlichen Güterabfertigung auf den Versandstationen im 
einzelnen zu ersehen, auf den die beteiligten Stellen und Personen hiermit verwiesen 
werden. 
5. Pflicht des Versenders von Kontrollgemüse und Kontrollobst ist es, um eine 
unrechtmäßige Versendung von Waren zu verhindern, 
#a) in den Frachtbriefen (Eisenbahnpaketadressen) den Inhalt genau anzugeben 
und das oben bezeichnete Stichwort der Inhaltsangabe hinzuzusetzen, 
b) bei Auflieferung der Sendung der Versandabfertigung nachzuweisen, daß 
der Kommunalverband die Genehmigung zur Versendung mit der Eisen- 
bahn erteilt hat. « 
Pflicht der Annahmebediensteten der Eisenbahnverwaltung ist es, auf Grund ihrer 
Dienstanweisung zu prüfen 
a) bei Wagenladungen, ob der Inhalt des Frachtbriefes (Eisenbahnpaketadresse) 
mit dem Genehmigungsschein und der Zweischrift übereinstimmt; 
b) bei Stückgut (Expreßgut), ob der Frachtbrief (Eisenbahnpaketadresse) von 
dem Kommunalverband des Versenders abgestempelt ist. 
6. Sendungen, die als Militärgut oder als Privatgut für die Militärverwaltung 
aufgegeben werden, unterliegen den für sonstige Sendungen geltenden Vorschriften mit 
Ausnahme der militärsch vorzuprüfenden Sendungen an die Weiterleitungs= und Hilfs- 
weiterleitungsstellen. 
7. Frachtbriefe (Eisenbahnpaketadressen) mit Anderungen insbesondere bei den 
Gewichtsangaben werden von den Güterabfertigungsstellen nicht angenommen. 
8. Die örtliche Nachprüfung der Güter auf ihren Inhalt wird von lberwachungs- 
beamten ausgeführt, die als solche kenntlich sind oder sich als solche ausweisen. · 
Mit ausdrücklicher Zustimmung des Dienstvorstehers darf in Gegenwart eines 
Eisenbahnbediensteten die tatsächliche Untersuchung verdächtiger Güter auch dann vor- 
genommen werden, wenn das Gut bereits in den Gewahrsam der Eisenbahn übergegan- 
en ist. Der Dienstvorsteher hat die Untersuchung zu gestatten, wenn die Betriebs= und 
Verkchrsverhältnisse es zulassen.
	        

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