Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

4.  Unter  dem  Atmosphärendrucke  wird  der  Druck  von  einem  Kilogramm
auf  das  Quadratzentimeter  verstanden.

5.  Nachdem  die  Bauprüfung  und  die  Wasserdruckprobe  mit  befriedigendem
Erfolge  stattgefunden  haben,  sind  die  Niete  des  Fabrikschildes  (§  11)  von  dem  zuständigen
  Sachverständigen  mit  dem  amtlichen  Stempel  zu  versehen,  der  in  dem
Prüfungszeugnis  über  die  Wasserdruckprobe  (siehe  Anlage  IV)  abzudrucken  ist.
Einer  Erneuerung  des  Stempels  bedarf  es  bei  alten,  erneut  zu  genehmigenden
Dampfkesseln  nicht,  wenn  der  alte  Stempel  noch  gut  erhalten  ist  und  mit  dem
amtlichen  Stempel  des  Sachverständigen  übereinstimmt.

6.  Die  endgültige  Abnahme  der  Dampfkesselanlage  muß  unter  Dampf  erfolgen.
  Dabei  ist  zu  untersuchen,  ob  die  Ausführung  der  Anlage  den  Bedingungen
der  erteilten  Genehmigung  entspricht.  Nach  dem  befriedigenden  Ausfalle  dieser

Untersuchung  und  der  Behändigung  der  Abnahmebescheinigung  (siehe  Anlage  V)
oder  einer  Zwischenbescheinigung  darf  die  Kesselanlage  ohne  weiteres  in  Betrieb

genommen  werden,  soweit  die  baupolizeiliche  Abnahme  der  etwa  zur  Kesselanlage

gehörigen  Baulichkeiten  stattgefunden  und  zu  keinen  Bedenken  Anlaß  gegeben  hat.

§  13.
Druckproben  nach  Hauptausbesserungen.

1.  Dampfkessel,  die  eine  Hauptausbesserung  erfahren  haben,  oder  durch
Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  worden  sind,  müssen  vor  der  Wiederinbetriebnahme
  von  einem  zuständigen  Sachverständigen  einer  Prüfung  mit  Wasserdruck
  in  gleicher  Höhe  wie  bei  neu  aufzustellenden  Dampfkesseln  unterzogen  werden.
Der  völligen  Bloßlegung  des  Kessels  bedarf  es  in  solchem  Falle  in  der  Regel  nicht.

2.  Von  der  Außerbetriebsetzung  eines  Dampfkessels  zum  Zwecke  einer  Hauptausbesserung
  des  Kesselkörpers  hat  der  Kesselbesitzer  oder  sein  Stellvertreter  der
zur  regelmäßigen  Prüfung  des  Dampfkessels  zuständigen  Stelle  Anzeige  zu  erstatten.
  Die  gleiche  Pflicht  liegt  dem  Kesselbesitzer  oder  seinem  Vertreter  ob,
wenn  ein  Dampfkessel  durch  Wassermangel  oder  Brandschaden  überhitzt  worden  ist.

§  14.
Prüfungsmanometer.

1.  Der  bei  der  Prüfung  ausgeübte  Druck  muß  durch  ein  von  dem  zuständigen
  Sachverständigen  amtlich  geführtes  Doppelmanometer  festgestellt  werden.

2.  An  jedem  Dampfkessel  muß  sich  in  der  Nähe  des  Manometers  (§  10)
am  Manometerrohr  ein  mit  einem  Dreiwegehahn  versehener  Stutzen  zur  Anbringung
  des  amtlichen  Manometers  befinden.  Dieser  Stutzen  muß  bei  beweglichen
  Kesseln  einen  ovalen  Flansch  von  60  Millimeter  Länge  und  25  Millimeter
Breite  besitzen.  Die  Weite  der  Schlitze  zur  Einlegung  der  Befestigungsschrauben
und  die  Öffnung  des  Stutzens  muß  7  Millimeter,  die  Länge  der  Schlitze
20  Millimeter  betragen.

Reichs-Gesebl.  1909.  3