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§. 4.
Die zur Tilgung und Verzinsung dieser Anleihe erforderlichen Mittel müssen
der Bundes-Schuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen
Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
§. 5.
Die Tilgung geschieht in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimm-
ten Fonds (§. 3.) zum Ankauf eines entsprechenden Betrages von Schuldver-
schreibungen verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem
Nennwerthe bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzu-
lösenden Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten März
und September öffentlich ausgelooset und die gezogenen Nummern zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der gezogenen
Nummern können die Inhaber der ausgelooseten Schuldverschreibungen den
Kapitalbetrag baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden
die etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht weiter verzinset. Die
letzteren verjähren in dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit zu Gunsten
der Bundeskasse.
Mit den Schuldverschreibungen sind zugleich die ausgereichten, nach deren
Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern.
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.
§. 6.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen oder
Zinscoupons finden die auf die Preußischen Staatsschuldscheine und deren Zins-
coupons Bezug habenden §§. 1. bis 13. der Verordnung vom 16. Juni 1819.
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats-
papiere (Preußische Gesetz-Samml. von 1819. S. 157.) mit nachstehenden näheren
Bestimmungen Anwendung:
a) Die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Bundes-
Schuldenverwaltung gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Ge-
schäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung
dem Schatzministerium zukommen.
b) Das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Stadtgerichte zu
Berlin.
c) Die in den §§. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen
durch den Preußischen Staatsanzeiger oder die Zeitung, welche an seine
Stelle tritt, und durch je eine der in Leipzig, Hamburg und Frank-
furt a. M. erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Bundes-
Schuldenverwaltung überlassen bleibt, erfolgen.
§. 7.