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Der Versuch ist strafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 304.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staate
bestehenden Religionsgesellschaft, oder Sachen, die dem Gottesdienste gewidmet
sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissen-
schaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen
oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen beschä-
digt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren. oder mit Geldstrafe
bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
§. 305.
Wer vorsätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen
Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche
fremdes Eigenthum sind, ganz oder theilweise gerstört, wird mit Gefängniß nicht
unter Einem Monat bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Siebenundzwanzigster Abschnitt.
Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehem.
§. 306,
Wegen Brandtstiftung wird mit Zuchthaus bestraft vorsätzlich in
Brand setzt
1) ein zu gottesdienstlichen. Versammlungen bestimmtes Gebäude,
2) ein Gebäude, ein Schif oder eine Hütte welche zur Wohnung
Menschen dienen, oder
3) eine Räumlichkeit, welche zeitweise zum Aufenthalt von Menschen dient
und zwar zu einer Zeit, während welcher Menschen in der selben sich
aufzuhalten pflegen.
§. 307.
Die Brandstiftung (§. 306) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren
oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft, wenn
1) der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht hat, daß dieser
zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten sich
befand,
2) die Brandstiftung in der Absicht begangen worden ist, um unter