Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 114. 
Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung die arme Partei einstweilen 
befreit ist, können von dem in die Prozeßkosten verurtheilten Gegner nach Maß= 
gabe der für die Beitreibung rückständiger Gerichtskosten geltenden Vorschriften 
eingezogen werden. 
Die Gerichtskosten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei 
einstweilen befreit ist, sind von demselben einzuziehen, soweit er in die Prozeß- 
kosten verurtheilt oder der Rechtsstreit ohne Urtheil über die Kosten beendigt ist. 
§. 115. 
Die für die arme Partei bestellten Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte 
sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkosten ver= 
urtheilten Gegner beizutreiben.  
Eine Einrede aus der Person der armen Partei ist nur insoweit zulässig, als 
die Aufrechnung von Kosten verlangt wird, welche nach der in demselben Rechtsstreite 
über die Kosten erlassenen Entscheidung von der armen Partei zu erstatten sind. 
§. 116. 
Die zum Armenrechte zugelassene Partei ist zur Nachzahlung der Beträge 
von deren Berchtigung sie eintweilen befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne 
Beeinträchtgung des für sie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu  im 
Stande ist. 
Dasselbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Berichtigung der Gegner 
einstweilen befreit war, soweit die arme Partei in die Prozeßkosten verurtheilt ist. 
§. 117. 
Ueber das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung 
desselben und über die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren 
Berichtigung die zum Armenrechte zugelassene Partei oder der Gegner einstweilen 
befreit ist, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 
  
§. 118 
Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet 
kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht verweigert 
oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Be- 
schwerde statt. 
Dritter Abschnitt. 
Verfahren. 
Erster Titel. 
Mündliche Verhandlung. 
§. 119. 
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden 
Gerichte ist eine mündliche.
	        
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