Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 18. 
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens darf das Gericht seine Unzuständig= 
keit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. 
§. 19. 
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zuständige ist, durch Ent= 
scheidungen, welche nicht mehr anfechtbar sind, ihre Unzuständigkeit ausgesprochen, 
so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zuständige Gericht. 
§. 20. 
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzuständigen Gerichts sind 
nicht schon dieser Unzuständigkeit wegen ungültig. 
§. 21. 
Ein unzuständiges Gericht hat sich denjenigen innerhalb seines Bezirks vor= 
zunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, in Ansehung deren Ge= 
fahr im Verzug obwaltet. 
Dritter Abschnitt. 
Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen. 
§. 22. 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus= 
geschlossen: 
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist; 
2. wenn er Ehemann oder Vormund der beschuldigten oder der verletzten 
Person ist oder gewesen ist; 
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader 
Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der 
Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade 
verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft 
begründet ist, nicht mehr besteht; 
4. wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizei= 
beamter, als Anwalt des Verletzten oder als Vertheidiger thätig ge= 
wesen ist; 
5. wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist. 
§. 23. 
Ein Richter, welcher bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Ent= 
scheidung mitgewirkt hat, ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung in höherer 
Instanz kraft Gesetzes ausgeschlossen. . 
Untersuchungsrichter darf in denjenigen Sachen, in welchen er die 
Voruntersuchung geführt hat, nicht Mitglied des erkennenden Gerichts sein, auch
	        
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