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§. 17.
Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten
über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen übertragen:
1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung
von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht
bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann
nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des
Reichsgerichts stattfinden.
2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgerichte oder dem
obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte angehören. Bei
Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl
mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf
betragen.
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in
öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien.
4.Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des
Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen
Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maß-
gebend.
§. 18.
Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mit-
glieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Per-
sonen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von
der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich
der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat.
Die Chefs und Mitlieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen
sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Dasselbe gilt von
den Mitgliedern des Bundesraths, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet
sind, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat.
§. 19.
Auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im §. 18 erwähnten
Personen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind, finden
die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
§. 20.
Durch die Bestimmungen der §§. 18, 19 werden die Vorschriften über
den auschließlich dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
nicht berührt.