Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

— 44 — 
§. 17. 
Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs. 
Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten 
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten 
über die Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen übertragen: 
1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung 
von ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht 
bekleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann 
nur unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des 
Reichsgerichts stattfinden. 
2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgerichte oder dem 
obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte angehören. Bei 
Entscheidungen dürfen Mitglieder nur in der gesetzlich bestimmten Anzahl 
mitwirken. Diese Anzahl muß eine ungerade sein und mindestens fünf 
betragen. 
3. Das Verfahren ist gesetzlich zu regeln. Die Entscheidung erfolgt in 
öffentlicher Sitzung nach Ladung der Parteien. 
4.Sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urtheil des 
Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen 
Behörde angetragen war, bleibt die Entscheidung des Gerichts maß- 
gebend. 
 
 
§. 18. 
Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mit- 
glieder der bei dem Deutschen Reiche beglaubigten Missionen. Sind diese Per- 
sonen Staatsangehörige eines der Bundesstaaten, so sind sie nur insofern von 
der inländischen Gerichtsbarkeit befreit, als der Staat, dem sie angehören, sich 
der Gerichtsbarkeit über sie begeben hat. 
Die Chefs und Mitlieder der bei einem Bundesstaate beglaubigten Missionen 
sind der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterworfen. Dasselbe gilt von 
den Mitgliedern des Bundesraths, welche nicht von demjenigen Staate abgeordnet 
sind, in dessen Gebiete der Bundesrath seinen Sitz hat. 
§. 19. 
Auf die Familienglieder, das Geschäftspersonal der im §. 18 erwähnten 
Personen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche sind, finden 
die vorstehenden Bestimmungen Anwendung. 
§. 20. 
Durch die Bestimmungen der §§. 18, 19 werden die Vorschriften über 
den auschließlich dinglichen Gerichtsstand in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
nicht berührt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.