Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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(Nr. 1164.) Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetze. Vom 27. Januar 1877. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Das Gerichtsverfassungsgesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs an 
einem durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths fest= 
zusetzenden Tage, spätestens am 1. Oktober 1879, gleichzeitig mit der im §. 2 
des Einführungsgesetzes der Civilprozeßordnung vorgesehenen Gebührenordnung 
in Kraft. 
§. 2. 
Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden nur auf die ordent= 
liche streitige Gerichtsbarkeit und deren Ausübung Anwendung. 
§. 3. 
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, 
für welche besondere Gerichte zugelassen sind, kann den ordentlichen Landes= 
gerichten durch die Landesgesetzgebung übertragen werden. Die Uebertragung 
darf nach anderen als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen 
Zuständigkeitsnormen erfolgen. 
Auch kann die Gerichtsbarkeit letzter Instanz in den vorerwähnten Sachen 
auf Antrag des betreffenden Bundesstaates mit Zustimmung des Bundesraths 
durch Kaiserliche Verordnung dem Reichsgerichte übertragen werden. 
Insoweit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ein von den Vorschriften der 
Civilprozeßordnung abweichendes Verfahren gestattet ist, kann die Zuständigkeit 
der ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgesetzgebung nach anderen 
als den durch das Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Normen bestimmt 
werden. §. 4. 
Durch die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Zuständigkeit 
der Behörden wird die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betreffenden 
Landesbehörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit, sowie Geschäfte der Justiz= 
verwaltung zu übertragen. Andere Gegenstände der Verwaltung dürfen den 
ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden. 
§. 5. 
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen 
Familien, sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden die 
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes nur insoweit Anwendung, als 
nicht besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze ab= 
weichende Bestimmungen enthalten.
	        
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