Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  77  —

(Nr.  1164.)  Einführungsgesetz  zum  Gerichtsverfassungsgesetze.  Vom  27.  Januar  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Deutschen  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des
Bundesraths  und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gerichtsverfassungsgesetz  tritt  im  ganzen  Umfange  des  Reichs  an
einem  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  festzusetzenden
  Tage,  spätestens  am  1.  Oktober  1879,  gleichzeitig  mit  der  im  §.  2
des  Einführungsgesetzes  der  Civilprozeßordnung  vorgesehenen  Gebührenordnung
in  Kraft.

§.  2.
Die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  finden  nur  auf  die  ordentliche
  streitige  Gerichtsbarkeit  und  deren  Ausübung  Anwendung.

§.  3.

Die  Gerichtsbarkeit  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  Strafsachen,
für  welche  besondere  Gerichte  zugelassen  sind,  kann  den  ordentlichen  Landesgerichten
  durch  die  Landesgesetzgebung  übertragen  werden.  Die  Uebertragung
darf  nach  anderen  als  den  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vorgeschriebenen
Zuständigkeitsnormen  erfolgen.

Auch  kann  die  Gerichtsbarkeit  letzter  Instanz  in  den  vorerwähnten  Sachen
auf  Antrag  des  betreffenden  Bundesstaates  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
durch  Kaiserliche  Verordnung  dem  Reichsgerichte  übertragen  werden.

Insoweit  für  bürgerliche  Rechtsstreitigkeiten  ein  von  den  Vorschriften  der
Civilprozeßordnung  abweichendes  Verfahren  gestattet  ist,  kann  die  Zuständigkeit
der  ordentlichen  Landesgerichte  durch  die  Landesgesetzgebung  nach  anderen
als  den  durch  das  Gerichtsverfassungsgesetz  vorgeschriebenen  Normen  bestimmt
werden.  §. 4.

Durch  die  Vorschriften  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Zuständigkeit
der  Behörden  wird  die  Landesgesetzgebung  nicht  gehindert,  den  betreffenden
Landesbehörden  jede  andere  Art  der  Gerichtsbarkeit,  sowie  Geschäfte  der  Justizverwaltung
  zu  übertragen.  Andere  Gegenstände  der  Verwaltung  dürfen  den
ordentlichen  Gerichten  nicht  übertragen  werden.

§.  5.

In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der  landesherrlichen

Familien,  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie  Hohenzollern  finden  die

Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  nur  insoweit  Anwendung,  als
nicht  besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen  oder  der  Landesgesetze  abweichende
  Bestimmungen  enthalten.