Schlachtvieh — Schlachtviehversicherung
8 13), da nach dieser Bestimmung von jenem
Zeitpunkte ab für Rechnung von Gemeinden
u. a. Abgaben auf Fleisch nicht mehr erhoben
werden dürfen.
Schlachtvieh s. Markt= und Hhaten#
preise; wegen der Tötung des S.
Schlachtmethoden.
Schlachtviehhöfe. Mit den öffentlichen
Schlachthäusern (s. d.) sind in einer Angahl
großer Städte Schlachtviehmärkte verbunden,
für deren Abhaltung besondere bauliche Ein-
richtungen „Schlachtviehhöfce“ geschaffen sind.
Abgesehen von den auch für S. geltenden
allgemeinen Bestimmungen über Vichmärkte
(s. d.) sind sie ebenso wie die Schlachthäuser,
denen sie angegliedert sind, gewissen, beson-
deren veterinärpolizeiliche n
schriften unterworfen (Viehseuchengesetz vom
1. Mai 1894 — RGBl. 409 — §8 53—56, 62
Ziff. 2;
— 88 11, 13; BR.= Instr. vom 30. Mai 1895 —
RGvi. 357 — § 2). Die hauptsächlichen Be-
sonderheiten auf diesem Gebicte bestehen darin,
daß die Tötung erkrankten oder verdächtigen
S.hlachtviehs bei allen übertragbaren
heiten, deren Charakter nicht wie bei Milz-
brand, Tollwut und Rotz eine Schlachtung
ausschließt, polizcilich angeordnet und daß in
dringenden Fällen die Maßregel sogar auf alles
in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene,
für die Seuche empfängliche Schlacht-
vich ausgedehnt werden kann. Entschädigungen
für so getötete Tiere werden nicht gewährt.
Im übrigen unterliegen S. gleich allen Vieh-
märkten nach § 17 des Reichsviehseuchengesetzes
einer überwachung durch bramtete Tiecrärzte,
deren Kosten nach § 24 des AG. vom 12. März
1881 den Unternehmern, also in der Regel den
Schlachthausgemeinden zur Last fallen. Da es
sich, um eine ständige, meist häufig benutzte
Markteinrichtung handelt, so ist der Marktüber-
wachungsdienst gewöhnlich in größerem Maß-
stab organisiert. Auch ist die Zuverlässigkeit
dieser Uberwachung ebenso wie die Verhütung
von Seuchenverschleppungen aus den Viehhöfen
durch zweckentsprechende Ausgestaltung der bau-
lichen und sonstigen Anlagen gewährleistet,
wofür seitens der Technischen Deputation (s.
Landesveterinäramt) für das Vete-
rinärwesen
allgemeine Grundsätze
sind. S. a
aufgestellt
uch Viehmärkte.
Schlachwiehmärtte s. Markt= und La-
denpreise (Feststellung der).
Schlachtviehversicherung. Unter S. versteht
man die Versicherung gegen diejenigen Ver-
luste, die durch die Beanstandung des Fleisches
der Schlachttiere bei der Fleischbeschau (s. d.),
also dadurch entstehen, daß das Fleisch als un-
tauglich völlig verworfen oder als bedingt taug-
lich oder minderwertig nur unter Beschränkungen
Vor-
AG. vom 12. März 1881 — GS. 128.
Krank-
491
Organisation der ersteren aufblühte. Es fehlte
*7 §nb nicht an Bestrebungen, die im Anschluß
an die gesetzliche Regelung der Fleischbeschau
auf eine solche auch für diec S. im Sinne der
1 Schaffung eines Versicherungszwanges bei öffent-
lichen staatlich organisierten und unterstützten
" lichen ker abziolten, Bestrebungen, die in außer-
preuß. Bundesstaaten, z. B. im Rönigreich
Sachsen und in mohreren thür. Staaten tat-
sächlich Erfolg gehabt haben. In Preußen
sind auf eine gleiche oder ähnliche Regelung
hinauslaufende Anträge der landwirtschaftlichen
Vertretungen bisher nicht von Erfolg gewesen.
Ein im Jahre 19001 im Abg. eingebrachter
Gesetzentwurf, der die Provinzialverbände zu
Trägern der Versicherung machen wollte, ist
nicht zustande gekommen. Hiernach ist die S.
in Preußen lediglich auf die Form der Privat-
versicherung angewiesen und unterliegt den für
diese maßgebenden Rechtsgrundsätzen. Gelegent-
lich der Verhandlungen über die Einführung
einer öffentlichen obligatorischen S. hat für
Preußen eine Ermittlung der dort vorhandenen
der S. dienenden Unternohmungen nach dem
Stande des Jahres 1902 stattgefunden. Danach
bestanden über 300 ausschließlich mit der S.
befaßte Unternehmungen, bei denen im Jahre
1901 rund 700 000 Rinder, 350 000 Kälber,
2 350 000 Schweine und 25 000 Schafe und
Ziegen, zusammen rund 3½ Mill. Sch lachttiere
versichert waren. Mit Ausnahme von 27 Einzel-
unternehmungen oder Erwerbsgesellschaften hau-
delte es sich durchweg um Vereine auf Gegen-
seitigkeit, vorzugsweise von Fleischervereinigungen
oder sonstigen Fleischervertretungen gegründct.
Dancben wurden noch 470 kleinere genossen-
schaftliche Unternehmungen gezählt, die nur die
Versicherung gegen Schäden infolge von Trickii-
nen- und Finnenfunden bei Schweinen betrieben
und bei denen zusammen nicht mehr als rund
41.000 Schweine versichert waren. Endlich war
noch eine große Zahl (etwa 3500) Ortsviehver-
sicherungsvereine vorhanden, die neben dem
Hauptgeschäfte der Viehlebensversicherung auch
eine S. inu beschränktem Umfange besorgten. Die
Gesamtzahl der dort versicherten Tiere belief
sich auf etwa 1 200 000 Stück. Nach über-
schläglichen Berechnungen konnte angenommen
werden, daß damals ctwa ¼ aller Schweine
nnd ⅛ aller Rinder, die zur Schlachtung kamen,
versichert waren. Im Jahre 1907 hat eine
Wiederholung der Statistik — mit Ausschluß
der Ortsviehversicherungsvereine — stattgefun-
den. An Schlachtviehversicherungsunternehmun-
gen waren vorhanden 6 kommunale Aunstalten,
376 Versicherungsanstalten der Fleischer, 146 Ver-
sicherungsvereinc auf Gegenseitigkeit und 14 pri-
vate Unternehmungen, zusammen 542, wozu
noch 399 Trichinenversicherungsvereine traten.
Versichert waren im Durchschnitt der Jahre
als Nahrungsmittel zum Verkehr zugelassen wird. 1906/07: 11 020 000 Rinder, 569 000 Kälber,
Der durch die S. auszugleichende Verlust besteht 4 076 000 Schweine, 120 000 Schafe, außerdem
in dem Unterschiede zwischen dem tatsächlichen noch 180 000 Schweine gegen Trichinen und
Werte des beanstandeten Fleisches und dem Er-Finnen. Die Prozentzahlen der versicherten
wartungswerte, zu dem das Fleisch des lebenden Tiergattungen im Verhältnisse zu den beschau-
Tieres berechtigte. Bei dem hieraus ersicht- pflichtigen Schlachtungen waren bei Rindern
lichen Zusammenhange der S. mit der Fleisch= 55 20, bei Kälbern 20 0% bei Schweinen 46 00,
beschau erklärt es sich, daß mit der Einführung 1 bei Schafen 8 06. Der Wert der versicherten
und Verallgemeinerung der letzteren auch die Tiere ist auf 860 Mill. Mark, derjenige der über-