440 Ausländische Gesetzgebung.
Wie geborene britische Untertanen ihre Staatsangehörigkeit
aufgeben können.
Sektion 4.
Jede Person, die auf Grund ihrer innerhalb der Besitzungen Ihrer
Mgjestät erfolgten Geburt eingeborener britischer Untertan ist, die aber
zur Zeit ihrer Geburt dem Gesetz eines fremden Staates gemäß auch
Untertan dieses Staates geworden und geblieben ist, kann ihren Austritt
aus dem britischen Staatsverband in der oben bezeichneten Weise er-
klären, sofern sie volljährig und geschäftsfähig ist; von dem Datum dieser
Austrittserklärung ab hört diese Person auf, britischer Untertan zu sein.
Jede außerhalb der Besitzungen Ihrer Majestät geborene Person, deren
Vater britischer Untertan ist, darf, wenn sie volljährig und geschäfts-
fähig ist, eine Austrittserklärung in der oben bezeichneten Weise abgeben;
vom Datum dieser Erklärung ab hört sie auf, britischer Untertan zu sein.
Ausländer haben keinen Anspruch auf eine Jury de medie-
tate linguae.
Sektion 5.
Vom Erlaß dieses Gesetzes ab haben Ausländer keinen Anspruch,
vor eine Jury de medietate linguae gestellt zu werden, sie können viel-
mehr auf die nämliche Weise wie ein eingeborener Untertan zur Ver-
antwortung gezogen werden.
Verlust der Staatsangehörigkeit.
Fähigkeit britischer Untertanen, das Ihrer Moajestät gelobte
Treuverhältnis zu lösen.
Sektion 6.
Jeder britische Untertan, der sich vor oder nach Erlaß dieses Gesetzes
während seines Aufenthalts in einem fremden Staate aus freien Stücken
und ohne in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt zu sein in diesem Staat
hat naturalisieren lassen, hört mit dieser Naturalisation auf, britischer
Untertan zu sein und ist als Ausländer anzusehen, mit der Maßgabe
jedoch:
1. daß ein vor Erlaß dieses Gesetzes in einem fremden Staate
naturalisierter britischer Untertan, der gleichwohl britischer Untertan zu
bleiben wünscht, innerhalb einer Frist von zwei Jahren von dem Erlaß
dieses Gesetzes ab gerechnet das Recht hat, eine Erklärung abzugeben,
daß er britischer Untertan bleiben wolle; diese Erklärung (Declaration
#of British Nationality) und die Leistung des Huldigungseides wahrt
dem Erklärenden die Eigenschaft des britischen Untertanen, und zwar
mit rückwirkender Kraft; jedoch gilt er nicht als britischer Untertan, so-