Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

2. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 1881 beschlossen, daß die zur Abstempelung der 
Formulare zu Schlußnoten 2c. bestimmten Stempel (§. 7a des Reichsstempelabgaben-Gesetzes vom 1. Juli v. J. 
— Reichs-Gesetzblatt S. 185 — und Ziffer 9 der Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz — Central-Blatt 
für das Deutsche Reich S. 283 —) in Zukunft in der Art herzustellen sind, daß in dem Abdruck die Be- 
zeichnung „Reichs-Stempelabgabe“, der Werthbetrag und das Unterscheidungszeichen in rother Schrift auf 
weißem Grunde hervortreten, daß indessen die gegenwärtig in Gebrauch befindlichen Stempel für solche Papier= 
sorten, auf welchen sich mit denselben ein deutlicher und dauerhafter Abdruck herstellen läßt, auch ferner ver- 
wendet werden dürfen. 
  
In Folge des Zollanschlusses der Unterelbe sind im Grenzbezirk auf der Unterelbe selbst, den angeschlossenen 
Elbinseln, sowie in den zu den Hauptamtsbezirken Harburg und Stade gehörigen Theilen des Grenzbezirks 
der Transportkontrole bis auf weiteres unterworfen: 
1. roher und gebrannter Kaffee, 
2. Tabackblätter, Tabackstengel und Tabackfabrikate, 
Zucker und Syrup, 
Zeugwaaren, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, 
. getrocknete Südfrüchte, 
. Salz, 
. Branntwein aller Art und Liköre, 
. Wein, 
und zwar bezüglich jeder der vorgenannten Waaren in Mengen von mehr als 3 Kilogramm für jeden 
Transport. 
Soweit Waaren der vorbezeichneten Art zu dem Proviant der aus See eingehenden oder in See 
ausgehenden Schiffe gehören, sind sie von der Transportkontrole befreit. 
Der Transport kontrolepflichtiger Waaren auf der Unterelbe wird von der im §. 122 des Vereins- 
Zollgesetzes vorgesehenen Beschränkung des Waarentransports auf die im §F. 21 ebendaselbst bezeichnete Tages- 
zeit ausgenommen. 
Die Hauptämter der Unterelbe sind ermächtigt, bei vorhandenem Bedürfniß zu genehmigen, daß in 
den Fällen des §. 121 des Vereins-Zollgesetzes Waaren auch an solchen Stellen aus= und eingeladen werden 
dürfen, welche zu Ladungsplätzen nicht allgemein bestimmt sind. 
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De- am 1. Januar d. J. bewirkte Anschluß der Unterelbe und mehrerer Elbinseln an das deutsche Zoll- 
gebiet (vergl. Central-Blatt 1881 S. 464) hat folgende Veränderungen in der Organisation der Zollver- 
waltung innerhalb der Königlich preußischen Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein zur Folge: 
Provinz Hannover. 
I. Eingezogen werden und zwar von dem Zeitpunkte ab, mit welchem der freie Verkehr zwischen dem 
bisherigen Zollgebiet und den angeschlossenen Gebietstheilen eintritt, 
A. im Bezirk des Hauptzollamts zu Geestemünde: 
das Nebenzollamt I. zu Altenbruch; 
B. im Bezirk des Hauptamts zu Stade: 
die Nebenzollämter I. zu Otterndorf, Wischhafen und Borstel und die Nebenzollämter II. 
zu Abbenfleth, Mojenhören und Twielenfleth; 
C. im Bezirk des Hauptzollamts zu Harburg: 
die Nebenzollämter I. zu Moorburg a. d. Burg und zu Buxtehude und das Neben- 
zollamt II. zu Neuen felde.
	        
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