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VII Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie lebende Bienen werden
unter folgenden Bedingungen zugelassen:
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so daß jeder Gefahr
für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;
Flüssigkeiten, Ole und leicht schmelzbare. Stoffe müssen in Glasfläschchen fest ver-
schlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Holz oder starker Pappe mit
Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so verpackt sein, daß beim
Zerbrechen die Flüssigkeit aufgesaugt wird. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von
Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder ein-
geschlossen sein. Werden die Fläschchen in durchlochte Holzblöcke verpackt, die hin-
reichend widerstandsfähig, mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und mit einem Deckel
verschlossen sind, so ist kein zweites Behältnis nötig. Ebenso kann von der doppelten
Verpackung abgesehen werden bei Kästchen aus starker Wellpappe, wenn die Fläsch-
chen sicher verschlossen, sämtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt
sind und jedes von mehreren Fläschchen mit einer besonderen Hülle von Wellpappe
versehen ist;
schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, Harze usw. mühen zunächst in
eine besondere „Hülle (Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament usw.) eingeschlossen
und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt sein;
Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder
Pergament eingeschlossen sein;
lebende Bienen müssen in Kästchen versandt werden, die die Gefahr des Entweichens
ausschließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß der Inhalt geprüft werden kann.
VII Sendungen, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert. Dasselbe
gilt für Warenproben usw., deren Beförderung mit Nachteil oder Gefahr verbunden ist.
IX Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 g einschließlich. . . . .. 10 Pf.,
über 250 bis 500 g einschließlich 20
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
- x Für unzureichend freigemachte Warenproben beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl-
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
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Mischsendungen.
11. 1 Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben dürfen zusammengepackt werden,
wenn
1. kein Gegenstand für sich die für ihn gültige Gewichtsgrenze oder Ausdehnung über-
chrei
2. das Eesamtgewicht nicht über 1 kg beträgt.
II Die Sendungen müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt:
bis 250 g einschließlich . 10 Pf.,
über 250 = 500 - 20 -,
500 g bis 1 kg. - 30
Nichtfreigemachte Sendungen werden nicht abgesandt.
II1 Für unzureichend freigemachte Sendungen beträgt die Gebühr das Doppelte des Fehl-
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
Pakete.
§ 12. 1 Den Paketen muß eine Paketkarte beigegeben sein.
II Auf eine Paketkarte dürfen bis drei Pakete befördert werden, bei Nachnahme aber immer
nur eins (§+ 19).