Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

3. Marine und Schiffahrt. 
  
Geschäftsordnung des Reichsausschuses für den Miederaufban der Handelsflotte. 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Bundesrats über den Reichsausschuß für den 
Wiederaufbau der Handelsflotte vom 7. Februar 1918 wird nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers 
die nachstehende Geschäftsordnung erlassen. 
81. 
Die Sitzungen des Reichsausschusses für den Wiederaufbau der Handelsflotte finden in der 
Besetzung mit sieben Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern an den vom Vorsitzenden bestimmten 
Tagen statt. Sobald der Umfang der Geschäfte es zuläßt, regelmäßige Sitzungstage zu bestimmen. 
Dem Vorsitzenden bleibt es vorbehalten, nach Bedarf außerordentliche Sitzungen anzuberaumen. 
Ebenso ist er befugt, ordentliche Sitzungen ausfallen zu lassen, soweit die Geschäftslage es gestattet 
oder besondere Umstände es erfordern. 
82. 
Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu den Sitzungen schriftlich unter Mitteilung der zur Beratung 
stehenden Gegenstände, mindestens fuͤnf Tage vorher ein. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung 
teilzunehmen, so hat es rechtzeitig dem Vorsitzenden Anzeige zu machen; dieser lädt dann ein 
anderes Mitglied ein. 
83. 
Der Reichsausschuß kann die Beschlußfassung über einzelne Anträge oder bestimmte Gruppen 
von Anträgen auch an Abteilungen überweisen, die gemäß § 3 der Bekanntmachung vom 7. Februar 1918 
gebildet werden. 
Die Bildung der Abteilungen liegt dem Vorsitzenden ob, der über ihre Zusammensetzung und 
sachliche Zuständigkeit den Reichsausschuß hört. 
Die Anberaumung von Sitzungen der Abteilungen und die Ladung zu ihnen erfolgen gemäß 
§§ 1 und 2 dieser Geschäftsordnung. 
84. 
Zur Beratung von grundlegenden Fragen, insbesondere von Richtlinien für die einheitliche 
Behandlung der Anträge sowie zur Anhörung über die Bildung und Feststellung des Geschäftsbereichs 
der Abteilungen, kann der Vorsitzende sämtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder zu einer 
Gesamtsitzung einberufen. 
86. 
Die Beurlaubung des Vorsitzenden erfolgt durch den Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Die 
Beurlaubung der übrigen Mitglieder einschließlich der stellvertretenden Mitglieder steht dem Vorsitzenden 
zu. Glaubt der Vorsitzende Urlaub nicht erteilen zu können und gelingt eine Verständigung nicht, so 
hat er die Entscheidung des ftsamt) einzuholen. Urlaub im Hauptamt zieht auch 
Urlaub für den Reichsausschuß nach sich. e diesem Falle ist dem Vorsigenden die Beurlaubung anzuzeigen. 
86. 
Der Vorsitzende des Ausschusses oder der von ihm mit seiner Vertretung Beauftragte leitet die 
Verhandlungen und Beratungen in den Sitzungen; seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. 
87. 
Die Vorbereitung der einzelnen Anträge für die Sitzungen liegt dem Vorsitzenden ob. Er kann 
die Bearbeitung einem Mitglied oder einem höheren Beamten des Reichsausschusses übertragen. 
 
	        
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