Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  






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nicht  einführt  oder  den  mit  ihm  wegen  Beitritts  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  abgeschlossenen  Vertrag  vom  2.  März  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  149)
kündigt,  mit  der  Großherzoglich  Luxemburgischen  Regierung  unter  Zustimmung
des  Bundesrats  die  wegen  anderweiter  Regelung  des  Verhältnisses  in  Ansehung
der  Besteuerung  der  Braustoffe  und  des  wechselseitigen  Verkehrs  mit  Bier  erforderlichen
  Vereinbarungen  zu  treffen.

§ 61.
[Zoll]  Die  Nummer  186  des  Zolltarifs  vom  25.  Dezember  1902  erhält  folgende

Fassung:

Bier  aller  Art;  Malzextrakt  in  dünnflüssigem  Zustand,  auch  mit

Heilmittelzusätzen  9,65  Mark.
Anmerkung.

Der  Bundesrat  kann  für  Bier  in  amtlich  geeichten  Fässern,  auf
denen  der  Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und  der  Raumgehalt
nach  Litern  deutlich  und  dauerhaft  angegeben  sind,  wenn  seit  der
Eichung  nicht  mehr  als  fünf  Jahre  verflossen  sind,  die  Verzollung
nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer  zum  Zollsatze  von  12,70  Mark  für
ein  Hektoliter  zulassen.

§ 62.
[Förderung des Braugewerbes.]  Zur  technischen  und  wissenschaftlichen  Förderung  des  Braugewerbes  darf
aus  der  Brausteuereinnahme  ein  Betrag  bis  zur  Höhe  von  30  000  Mark  pro
Jahr  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  verwendet  werden.

§ 63.

[Übergangsvorschriften]  Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Verträge  über  Lieferung  von
Bier  durch  den  Brauer  bestehen,  ist  der  Abnehmer  verpflichtet,  dem  Brauer  einen
Zuschlag  zum  Hektoliterpreis  in  dem  Betrage  zu  zahlen,  um  den  die  Brausteuer
für  1  Hektoliter  des  in  der  Brauerei  hergestellten  Bieres  durch  dieses  Gesetz
erhöht  wird.  Für  die  Berechnung  ist  der  Betriebsumfang  der  Brauerei  zur  Zeit
des  Vertragsschlusses  maßgebend.

Soweit  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ein  Bierabnehmer  vertraglich
verpflichtet  ist,  bestimmte  Ausschankpreise  des  von  einer  Brauerei  bezogenen  Bieres
einzuhalten,  ist  der  Abnehmer  berechtigt,  eine  dem  erhöhten  Bezugspreis  entsprechende
  Erhöhung  der  Ausschankpreise  für  Bier  eintreten  zu  lassen.

Die  Vorschriften  der  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung,  wenn  ausdrückliche

  Vertragsbestimmungen  entgegenstehen.

§ 64.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  August  1909  in  Kraft,  ausgenommen  die  Vorschriften
  im  §  58,  welche  erst  mit  dem  1.  April  1910  in  Kraft  treten.

 

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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelne  Stücke  des  Reichs-  Gesetzblatts  sind  an  die  Postanstalten  zu  richten.