Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Braunschweig (Staatsbehörden) 
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Einsicht der Vollzugsetats und Prüfung der 
Rechnungen. 
Streitigkeiten, welche zwischen Regierung und 
Landesversammlung über Auslegung von Be- 
stimmungen des Landesgrundgesetzes entstehen 
und nicht (zwischen dem Staats Min und einer 
Landtagsdeputation) gütlich auszugleichen sind, 
unterliegen der Entscheidung durch ein Kompro= 
mißgericht. Dieses Gericht wird in gleicher Weise 
gebildet, wie der auf Anklagen wegen Verfassungs- 
verletzung zusammentretende Staatsgerichtshof 
(7 Mitglieder des Oberlandesgerichts, von denen 
3 durch das Los bestimmt, 2 von der Regierung, 
2 vom Landtage erwählt werden — NLO K#P 231, 
109 f. G v. 19. 3. 50 Nr. 19 5 2f. und v. 
30. 3. 94 8 1). 
IV. Der Ausschuß der Landesversammlung 
hat zwischen den Landtagen pflichtmäßig auf die 
Vollziehung der zwischen der Regierung und der 
Landesversammlung getroffenen Vereinbarun- 
gen zu halten. Er ist verbunden, der Landes- 
regierung auf Erfordern jederzeit Gutachten und 
Berichte zu erstatten. Abgesehen von den ihm 
kraft Gesetzes obliegenden Befugnissen können 
ihm mit Zustimmung der Regierung für einzelne 
bestimmte Geschäfte die an sich der Landesver- 
sammlung zustehenden Rechte von dieser durch 
besondere Vollmacht übertragen werden. Er 
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (nebst 
Stellvertreter) und ist beschlußfähig bei Anwesen- 
heit von mindestens 4 Mitgliedern (NLO ##B150). 
Die Berichterstattung über die eingehenden Sa- 
chen liegt herkömmlich dem Landsyndikus ob. 
Ueber die während der Vertagungen und nach 
Schluß des Landtags erledigten Geschäfte des 
Ausschusses erhält der jeweils nächste Landtag 
eingehenden Rechenschaftsbericht. Tagegelder und 
Reisekosten für den Ausschuß nach den für Mit- 
glieder der LV allgemein geltenden Normen. 
8 4. Die Organisation der Staatsbehörden. 
I. Das Staatsministerium. Die un- 
mittelbar unter dem Landesfürsten mit der ober- 
sten kollegialischen Leitung der Landes Verw aus- 
schließlich beauftragte Behörde ist das Staats Min, 
besetzt mit mindestens 3 stimmführenden Mitglie- 
dern. Für die einzelnen Verw Zweige bestehen 
„Ministerial-Departements“ (jetzt: „Abteilungen"), 
denen in neuerer Zeit mehr und mehr eine selbstän- 
dige Stellung, namentlich als letzte Beschwerde- 
instanz, eingeräumt worden ist. Die stimmfüh- 
renden Mitglieder des Ministeriums sind für die 
Verfassungs= und Gesetzmäßigkeit der von ihnen 
kontrasignierten Verfügungen verantwortlich. Zur 
Beratung der Gesetzentwürfe und anderer wich- 
tiger Landesangelegenheiten ist eine „Ministerial- 
kommission“ eingesetzt, welcher die stimmführen- 
den Mitglieder des Ministeriums nebst einer An- 
zahl vom Landesfürsten berufener Beisitzer (als 
ordentliche oder außerordentliche Mitglieder) an- 
gehören (G v.# 12 10. 32 Nr. 26). 
II. Die Organisation der Justiz 
(G v. 1.4.79 Nr. 11 mit zahlreichen Ausführungs- 
bestimmungen und Abänderungs Gv. 10. 12. 00 
und 26. 6. 08, auch Gv. 15. 6. 90 [Aufhebung 
des Landgerichts Holzminden) u. 12. 6. 99). Die 
ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird aus- 
geübt durch 24 Amtsgerichte, ein Landgericht und 
ein Oberlandesgericht, die letzteren beiden mit 
dem Sitz in der Stadt B. Die Amtsgerichte 
  
sind auch Men (neben ihnen die Notare) für 
die Geschcste der freiwilligen Gerichtsbarkeit und 
ausschließlich zuständig für die nach dem BGB 
dem Vormundschafts= und dem Nachlasgericht, 
nach der GBOden Grundbuchämtern obliegen- 
den Verrichtungen sowie für die amtliche Ver- 
wahrung der Verfügungen von Todeswegen. 
Die Zuständigkeit der Landgerichte umfaßt auch 
die Entscheidung der im § 70 Abs. 3 des GV# 
bezeichneten Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den 
Wert des Streitgegenstandes. Die Richter ein- 
schließlich der Handelsrichter, der Oberstaatsan- 
walt (nicht richterlicher Beamter), und die Ge- 
richtsassessoren (in einer dem Bedarf entsprechen- 
den Zahl) werden vom Landesfürsten ernannt, 
die Staatsanwälte mit Ausübung ihres Amts 
adauernd, aber widerruflich“ beauftragt. Letztere 
stehen im Gehalt den Amts-- und Landrichtern 
gleich. Die Justizverwaltung und die Ausfsicht über 
die Rechtspflege führt das Staats Min, Abt. der 
Justiz, welchem als Organe die Vorstände der 
Gerichte und der Staatsanwaltschaften unter- 
geordnet sind. Die Landesjustizverwaltung ordnet, 
soweit erforderlich, bei den Amtsgerichten Abhal- 
tung periodischer Gerichtstage außerhalb des Ge- 
richtssitzes an, bestimmt bei den übrigen Gerichten 
die Zahl der zu bildenden Zivil- und Strafkam- 
mern, ernennt die Amtsanwälte und deren Ver- 
treter (auf Widerruf), sowie die Gerichtsvollzieher 
und bestimmt die Dienst= und Geschäftsverhält- 
nisse derselben. Ueber die Prüfungen und den 
Vorbereitungsdienst der Rechtskandidaten, Ge- 
richtsschreiber= und Gerichtsvollzieher-Anwärter 
(Aspiranten) sind durch Gesetz und Ausführungs- 
anweisungen eingehende Bestimmungen getroffen. 
Ueber das Disziplinarverfahren gegen Richter 
ZS41D6 v. 4. 4. 89 5§§ 48—88. — Streitigkeiten 
zwischen den Gerichten und den Verw Behörden 
über Zulässigkeit des Rechtsweges werden nach 
Maßgabe des § 17 Abs 2 des GVG von einem 
besonderen Gerichtshof entschieden, welcher zu- 
sammengesetzt ist aus dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts als Vorsitzenden, 2 Räten 
desselben Gerichts und 2 höheren VerwBeamten 
nebst einer entsprechenden Anzahl von Vertretern 
(G v. 1. 4. 79 Nr. 16). 
III. Die Organisation der Verwal- 
tung. Mit dem Erlaß des Landesgrundgesetzes 
verband sich eine durchgreifende Neuordnung 
der gesamten Landesverwaltung. Die damals 
geschaffene Organisation der Verw Behörden hat 
nur wenige und nicht erhebliche Aenderungen und 
Ergänzungen seither erfahren. 
1. Jeder der G Kreise des Landes untersteht 
(G v. 19. 3. 50 Nr. 26) einer Kreisdirek-= 
tion,, besetzt mit einem allein entscheidenden 
Kreisdirektor, einem Vertreter für Behinderungs- 
fälle und weiteren Hilfs= und Unterbeamten, zu- 
ständig zur Erledigung aller zum Wirkungskreise 
der Staatsgewalt gehörenden und nicht durch 
besondere Gesetze anderen Behörden übertragenen 
VerwGeschäfte, namentlich auch zur Ausübung 
der Landespolizei und zur Aufsicht über die Ge- 
meindeverwaltung. Die Kreisdirektionen han- 
deln zwar, soweit nicht eine Berichterstattung an 
das Staats Min oder eine Ermächtigung desselben 
ausdrücklich vorgeschrieben ist, selbständig in allen 
Angelegenheiten ihres Geschäftskreises, welche 
die Ausführung gesetzlicher Bestimmungen oder 
  
 
	        
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