Braunschweig (Staatsbehörden)
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Einsicht der Vollzugsetats und Prüfung der
Rechnungen.
Streitigkeiten, welche zwischen Regierung und
Landesversammlung über Auslegung von Be-
stimmungen des Landesgrundgesetzes entstehen
und nicht (zwischen dem Staats Min und einer
Landtagsdeputation) gütlich auszugleichen sind,
unterliegen der Entscheidung durch ein Kompro=
mißgericht. Dieses Gericht wird in gleicher Weise
gebildet, wie der auf Anklagen wegen Verfassungs-
verletzung zusammentretende Staatsgerichtshof
(7 Mitglieder des Oberlandesgerichts, von denen
3 durch das Los bestimmt, 2 von der Regierung,
2 vom Landtage erwählt werden — NLO K#P 231,
109 f. G v. 19. 3. 50 Nr. 19 5 2f. und v.
30. 3. 94 8 1).
IV. Der Ausschuß der Landesversammlung
hat zwischen den Landtagen pflichtmäßig auf die
Vollziehung der zwischen der Regierung und der
Landesversammlung getroffenen Vereinbarun-
gen zu halten. Er ist verbunden, der Landes-
regierung auf Erfordern jederzeit Gutachten und
Berichte zu erstatten. Abgesehen von den ihm
kraft Gesetzes obliegenden Befugnissen können
ihm mit Zustimmung der Regierung für einzelne
bestimmte Geschäfte die an sich der Landesver-
sammlung zustehenden Rechte von dieser durch
besondere Vollmacht übertragen werden. Er
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (nebst
Stellvertreter) und ist beschlußfähig bei Anwesen-
heit von mindestens 4 Mitgliedern (NLO ##B150).
Die Berichterstattung über die eingehenden Sa-
chen liegt herkömmlich dem Landsyndikus ob.
Ueber die während der Vertagungen und nach
Schluß des Landtags erledigten Geschäfte des
Ausschusses erhält der jeweils nächste Landtag
eingehenden Rechenschaftsbericht. Tagegelder und
Reisekosten für den Ausschuß nach den für Mit-
glieder der LV allgemein geltenden Normen.
8 4. Die Organisation der Staatsbehörden.
I. Das Staatsministerium. Die un-
mittelbar unter dem Landesfürsten mit der ober-
sten kollegialischen Leitung der Landes Verw aus-
schließlich beauftragte Behörde ist das Staats Min,
besetzt mit mindestens 3 stimmführenden Mitglie-
dern. Für die einzelnen Verw Zweige bestehen
„Ministerial-Departements“ (jetzt: „Abteilungen"),
denen in neuerer Zeit mehr und mehr eine selbstän-
dige Stellung, namentlich als letzte Beschwerde-
instanz, eingeräumt worden ist. Die stimmfüh-
renden Mitglieder des Ministeriums sind für die
Verfassungs= und Gesetzmäßigkeit der von ihnen
kontrasignierten Verfügungen verantwortlich. Zur
Beratung der Gesetzentwürfe und anderer wich-
tiger Landesangelegenheiten ist eine „Ministerial-
kommission“ eingesetzt, welcher die stimmführen-
den Mitglieder des Ministeriums nebst einer An-
zahl vom Landesfürsten berufener Beisitzer (als
ordentliche oder außerordentliche Mitglieder) an-
gehören (G v.# 12 10. 32 Nr. 26).
II. Die Organisation der Justiz
(G v. 1.4.79 Nr. 11 mit zahlreichen Ausführungs-
bestimmungen und Abänderungs Gv. 10. 12. 00
und 26. 6. 08, auch Gv. 15. 6. 90 [Aufhebung
des Landgerichts Holzminden) u. 12. 6. 99). Die
ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird aus-
geübt durch 24 Amtsgerichte, ein Landgericht und
ein Oberlandesgericht, die letzteren beiden mit
dem Sitz in der Stadt B. Die Amtsgerichte
sind auch Men (neben ihnen die Notare) für
die Geschcste der freiwilligen Gerichtsbarkeit und
ausschließlich zuständig für die nach dem BGB
dem Vormundschafts= und dem Nachlasgericht,
nach der GBOden Grundbuchämtern obliegen-
den Verrichtungen sowie für die amtliche Ver-
wahrung der Verfügungen von Todeswegen.
Die Zuständigkeit der Landgerichte umfaßt auch
die Entscheidung der im § 70 Abs. 3 des GV#
bezeichneten Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes. Die Richter ein-
schließlich der Handelsrichter, der Oberstaatsan-
walt (nicht richterlicher Beamter), und die Ge-
richtsassessoren (in einer dem Bedarf entsprechen-
den Zahl) werden vom Landesfürsten ernannt,
die Staatsanwälte mit Ausübung ihres Amts
adauernd, aber widerruflich“ beauftragt. Letztere
stehen im Gehalt den Amts-- und Landrichtern
gleich. Die Justizverwaltung und die Ausfsicht über
die Rechtspflege führt das Staats Min, Abt. der
Justiz, welchem als Organe die Vorstände der
Gerichte und der Staatsanwaltschaften unter-
geordnet sind. Die Landesjustizverwaltung ordnet,
soweit erforderlich, bei den Amtsgerichten Abhal-
tung periodischer Gerichtstage außerhalb des Ge-
richtssitzes an, bestimmt bei den übrigen Gerichten
die Zahl der zu bildenden Zivil- und Strafkam-
mern, ernennt die Amtsanwälte und deren Ver-
treter (auf Widerruf), sowie die Gerichtsvollzieher
und bestimmt die Dienst= und Geschäftsverhält-
nisse derselben. Ueber die Prüfungen und den
Vorbereitungsdienst der Rechtskandidaten, Ge-
richtsschreiber= und Gerichtsvollzieher-Anwärter
(Aspiranten) sind durch Gesetz und Ausführungs-
anweisungen eingehende Bestimmungen getroffen.
Ueber das Disziplinarverfahren gegen Richter
ZS41D6 v. 4. 4. 89 5§§ 48—88. — Streitigkeiten
zwischen den Gerichten und den Verw Behörden
über Zulässigkeit des Rechtsweges werden nach
Maßgabe des § 17 Abs 2 des GVG von einem
besonderen Gerichtshof entschieden, welcher zu-
sammengesetzt ist aus dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts als Vorsitzenden, 2 Räten
desselben Gerichts und 2 höheren VerwBeamten
nebst einer entsprechenden Anzahl von Vertretern
(G v. 1. 4. 79 Nr. 16).
III. Die Organisation der Verwal-
tung. Mit dem Erlaß des Landesgrundgesetzes
verband sich eine durchgreifende Neuordnung
der gesamten Landesverwaltung. Die damals
geschaffene Organisation der Verw Behörden hat
nur wenige und nicht erhebliche Aenderungen und
Ergänzungen seither erfahren.
1. Jeder der G Kreise des Landes untersteht
(G v. 19. 3. 50 Nr. 26) einer Kreisdirek-=
tion,, besetzt mit einem allein entscheidenden
Kreisdirektor, einem Vertreter für Behinderungs-
fälle und weiteren Hilfs= und Unterbeamten, zu-
ständig zur Erledigung aller zum Wirkungskreise
der Staatsgewalt gehörenden und nicht durch
besondere Gesetze anderen Behörden übertragenen
VerwGeschäfte, namentlich auch zur Ausübung
der Landespolizei und zur Aufsicht über die Ge-
meindeverwaltung. Die Kreisdirektionen han-
deln zwar, soweit nicht eine Berichterstattung an
das Staats Min oder eine Ermächtigung desselben
ausdrücklich vorgeschrieben ist, selbständig in allen
Angelegenheiten ihres Geschäftskreises, welche
die Ausführung gesetzlicher Bestimmungen oder