Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855. (16)

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Ist in Folge eines Tauschvertrages 
oder einer Vercußerung eine Geldsumme 
an den Gutseigenthümer zu bezahlen, so 
muß dieselbe falls die Anerben nicht zu einer 
andern Verwendung zugestimmt haben, 
wieder zum Ankauf von Grundstücken ver- 
wendet und bis dahin bei dem nach Art. 3 
zuständigen Gerichte hinterlegt werden. 
Die Bestimmung des Hypothekenge- 
setzes vom 1. Juni 1822 §. 12 findet auf 
Erbgüter keine Anwendung. 
Zur Eintragung von Hypotheken, für 
welche nach gegenwärtigem Gesetze ein Rechts- 
titel besteht, ist die Zustimmung der An- 
erben nicht erforderlich. 
Artikel 7. 
Erbgüter fallen in Ansehung ihrer Sub- 
stanz nicht unter die gesetzliche Gücergemein= 
schaft. 
Durch Vertrag kann das Miteigen- 
thum an der Substanz des Erbgutes un- 
beschadet der Erbgutseigenschaft und vor- 
behaltlich der Bestimmung des Art. 19 
Abs. 3 dem andern Ehegatten eingeräumt 
werden. 
Hat der Eigenthümer des Erbgutes 
dasselbe unter Lebenden von dem Sitifter 
oder von seinem Ascendenten erhalten und 
schließt er den in Abs. 2 bezeichneten Ver- 
rag sogleich bei Uebernahme des Gutes, 
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so wird zu diesem Vertrage lediglich die Zu- 
stimmung des Siifters oder des vorerwähn- 
ten Acendenten erfordert. In den übrigen 
Fällen ist zur Gülrigkeic des Vertrages die Ein- 
willigung sämmtlicher Anerben erforderlich. 
Artikel 8. 
Jede mit Außerachtlassung der Vor- 
schriften des Art. 6 und 7 geschehene Ver- 
dußerung oder Belastung der Substanz des 
Erbgutes ist unwirksam und kann von den- 
jenigen Anerben, welche nicht ausdrücklich 
ihre Einwilligung dazu ertheilt haben, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des Hypothe- 
kengesetzes 98§9. 24—256, jederzeit angefochten 
werden. 
Artikel 9. 
Zur Gutsnachfolge in Bezug auf Erb- 
güter sind vorbehaltlich der im Artikel 11 ent- 
haltenen Bestimmung berufen: 
1) die Descendenten des Erbgutseigenthü- 
mers; 
2) wenn solche nicht vorhanden sind, oder 
dieselben bei dem Vorhandensein einer 
Enterbungsursache von der Gutsnach- 
folge ausgeschlossen wurden, oder auf 
die Guteübernahme verzichtet haben, 
dessen vollbürtige Geschwister und die 
Kinder ersten Grades verstorbener voll- 
bürtiger Geschwister;
	        
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