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Dagegen wird
5) Koͤniglich-Preußischer Seits Erfurt als Etappen-Ort fuͤr die Großher-
zoglich-Sachsen-Weimarschen Truppen auf ihrer Marschroute von Weimar
nach Eisenach oder Vacha, und von da wieder zurück, zugestanden, jedoch
soll in Rücksicht, daß die Festung mit fremden Truppen nicht belegt
werden kann, das Nachtquartier und die Verpflegung in den nächst an
der Chaussee nach Gotha gelegenen Oörfern des Erfurtschen Gebietes an-
gewiesen werden.
Die durchmarschirenden Truppen, mit Ausnahme von kleinen Detasche-
ments bis 50 Mann Cvwelche in die Barracken kommen, sobald dieselben einge-
richtet sind), sind gehalten, nach jedem als zum Bezirke gehörig bezeichneten Orte
zu gehen, welcher ihnen von der Etappenbehörde angewiesen wird; es sey denn,
daß dieselben Artillerie-, Munitions= oder andere bedeutende Transporte mit sich
führen. Diesen Transporten, nebst der zur Bewachung erforderlichen Mann-
schaft, müssen stets solche Ortschaften angewiesen werden, welche hart an der
Militairstraße liegen. Andere Ortschafren als die oben erwähnten, dürfen den
Truppen nicht angewiesen werden, den Fall ausgenommen, wenn bedeutende
Armeekorps in starken Echellons marschiren. In solchen Fällen werden si# ch die
mit der Dislokation beauftragten Offiziere mit den Etappenbehoͤrden uͤber einen
weiter auszudehnenden Bezirk vereinigen.
Artikel II.
Instradirung der Truppen und Einrichtung der Marschrouten.
Sämmtliche durch die Königlich-Preußischen und Großherzoglich-Sachsen-
Weimarschen Lande marschirende Truppen müssen auf einer der genannten
Militairstraßen, mit genauer Berücksichtigung der nunmehr festgestellten Etappen-
Oerter, instradirt sepn, indem sie sonst weder auf Quartier noch auf Verpflegung
Anspruch machen können.
Sollten etwa in der Folge hin und wieder abweichende Bestimmungen
nothwendig werden, so kann nur in Folge einer Vereinigung beider kontrahirenden
Theile eine Aenderung darunter erfolgen.
Was die Einrichtung der Marschrouten betriffr, so können die Marschrouten
für die Königlich-Preußischen Truppen, welche durch die Großherzoglich-Sachsen-
Weimarschen Lande marschiren, nur von dem Koöniglich-Preußischen Kriegs-
Ministerio und den Generalkommandos in Sachsen und am Rheine mit Gültigkeit
ausgesteklt werden; dagegen können für die durch Erfurt marschirenden Großher-
zoglich= Sächsischen Truppen die Marschrouten nur von dem Großherzoglich-
Sächsischen Generalkommando in Weimar oder Eisenach mit Gültigkeit ertheilt
werden. Auf die von andern Behdrden gegebenen Marschrouten wird weder
Quartier noch Verpflegung verabfolgt.
In