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umd Fußboten entstehenden Kosten werden viertehaͤhrig nach den konventions-
maͤßigen. Verguͤtungspreisen berechnet und in soweit diefelben nicht kompenfirt
werden koͤnnen, von dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten
baar berichtigt. Die mit der Liguidation zu beauftragenden gegenseitigen Behör-
den werden sich uber die Form des Rechnungswesens noch weiter verslandigen
und einigen.
Artikel W.
Aufrechthaltung der Ordnung und militafrischen Polizel.
Uin die gute Ordnung auf den E-appen aufrecht zu erhalten, soll im
Erfurt ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt werden, dessen
Beslimmung dahin Gebte für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit
der Liquidationen Sorge zu tragen und etwanigen Beschwerden, so viel wie
möglich, abzuhelfen. Er balt aber keine Antorität über die Großherzoglich=
Scchsischen Unterthanen. Dem Etappen-Inspektor wird die Portofreiheit bei
Diensisiegel und Kontrasignatur der Milit ririefe zugestanden. Sollten hin und
wieder Differenzien zwischen den Bequartierten und den Soldaten entstehen, so
werden dieselben von der betreffenden Etappenbehörde und den kommandirenden
Offtzieren, wie auch von dem erwähmen Etappen-Inspektor gemeinschaftlich
beseitiget. Die Etappenbehörde ist berechtiget, jeden Unteroffzier oder Soldaten,
welcher sich thatliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unter-
thanen erlanbt, zu arretiren und an den Komnandirenden zur weitern Unter-
suchung und Bestrafung abzuliefern.
Den gegenseitigen Ekappenbehörden wird es noch zu besondern Pflicht
Gemacht, darauf zu achten, daß die Wege slets in gutem Stande erhalten
werden, und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten,
daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit
Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etappen-
Inspektor gleichfalls zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde
führen kann.
Die kommandirenden Offziere sowohl, als die Etappenbehörden, sind
anzuweisen, stels mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den
Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde,
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen
Lasien tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch
ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können.
Die Königlich-Preugischen Truppen, welche auf eine der genannten
Militairstraßen, und die Großherzoglich = Sächsischen Truppen, welche in Erfurt
instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalke dieser Konvention, so weit
(No. 112.) es