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Sind Wohnsitz und Aufenthalt eines Steuerpflichtigen unbekannt, so kann
die Zustellung an denselben durch Andeftung des zuzuslellenden Schriftstückes an
der zu Aushüngen der Gemeinde des Veranlagungsortes bestimmten Stelle er-
folgen. Die Zustellung gilt für vollzogen, wenn seit der Anheftung zwei Wochen
verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Käntaz, wenn
das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.'
Die außerhalb Preußens zu bewirkenden Zustellungen können mittelst ein-
geschriebener Briefe erfolgen. Die Zustellung gilt mit der Aufgabe zur Post für
vollzogen.
8. 54.
Unterläßt der berechtigte Kommunalverband, ungeachtet gehöriger Aufforde-
rung, die Wahl der Kommissionsmitglieder, oder verweigert eine Kommission die
Erledigung der ihr übertragenen Geschäfte, so find diese für die betreffende Ver-
anlagungsperiode auf Verfügung der Aufsichtsbehörde von dem Vorsitzenden wahr-
zunehmen. Vor Beginn des nächsten Veranlagungsgeschäfts hat eine Neuwahl
der wählbaren Kommissionsmitglieder zu erfolgen.
IV. Oberaussicht.
6. 55.
Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Staate gebührt dem
Finanzminister, welcher zugleich über Beschwerden gegen das Verfahren der Be-
rufungskommissionen und der Vorsitzenden derselben, mit Ausnahme der Rechts-
mitlel (§. 44) zu entscheiden hat.
V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
G 56.
Die Veranlagung der Einkommensteuer erfolgt für jedes Rechnungsjahr
(Steuerjahr).
§. 57.
Die Vermehrung des Einkommens während des laufenden Steuerjahres
begründet keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung. Tritt die Ver-
mehrung in Folge eines Erbanfalles ein, so sind die Erben entsprechend der Ver-
mehrung ihres Einkommens anderweit zu veranlagen und zur Entrichtung der
Steuer von dem Beginne des auf den Anfall der Erbschaft folgenden Monats
ab verpflichtet. «
F.58.
Wird nachgewiesen, daß während des laufenden Steuerjahres in Folge des
Wegfalles einer Einnahmequelle oder in Folge außergewöhnlicher Unglücksfälle
das Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil ver-
r. 9463.)