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K. 16.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten, insbesondere die Eintragung
im Grund- und Hypothekenbuche, erfolgt im Wege des Verwaltungszwangs-
verfahrens.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens
wegen einer Kostenforderung ist weder gegen den ursprünglichen Schuldner, noch
gegen einen Ehegatten oder Abkömmling desselben oder den Ehegatten eines Ab-
kömmlings zulässig.
S. 17.
Ein nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung (§#. 109 Absatz?)
für den Schuldner eines Kostenbetrages ausgestelltes Zeugniß soll in der Regel
ausreichen, um die völlige oder theilweise Niederschlagung oder die Stundung des
Kostenbetrages wegen Armuth zu begründen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet,
auf Verlangen der Kassenverwaltung nach den Vorschriften des §. 711 der Deutschen
Civilprozeßordnung sein Vermögen anzugeben und den Offenbarungseid zu leisten.
Durch die Niederschlagung der Kosten wird deren spätere Einziehung innerhalb
der Verjährungsfrist nicht ausgeschlossen.
Ueber Beschwerden wegen verweigerter Niederschlagung oder Stundung wird
im Aufsichtswege entschieden.
Werden Pachtverträge, welche auf länger als drei Jahre geschlossen sind,
vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit aufgelöst, so ist der Justizminister ermächtigt,
die Rückzahlung der für die Aufnahme des Pachwertrages entrichteten Gebühren
insoweit anzuordnen, als dieselben denjenigen Gebührensatz übersteigen, welcher bei
Verabredung der wirklichen Vertragsdauer anzusetzen gewesen wäre.
G. 18.
Ist neben den Gebühren für die Eintragung des Eigenthümers im Grund-
buche der Auflassungsstempel zu erheben, so ist die behufs Berechnung der Stempel-
abgabe getroffene Werthsfestsetzung auch bei dem Ansate der Gerichtskosten
maßgebend.
K. 19.
In allen übrigen Fällen wird der Werth des Gegenstandes des Geschäfts
vom Gerichte nach freiem Ermessen unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften
festgesetzt.
§ 20.
Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren
entscheidend.
Maßgebend für den in Ansatz zu bringenden Werth ist nur der Haupt-
gegenstand des Geschäfts. Früchte, Ruzumonn, Zinsen, Schäden, Vertrags-
strafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie für sich den Gegenstand
eines besonderen Geschäfts bilden.