Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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S. 9. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks 
und die Vertretung der betheiligten Grundeigenthümer erfolgt nach Maßgabe der 
flur die politischen Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Aussicht über diese 
Verwaltung führt der Kreisausschuß. 
S. 10. 
Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf nur durch 
Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden. 
KC. 11. 
Die Reineinnahmen werden durch den Gemeindevorstand unter die be- 
theiligten Grundbesitzer, und zwar Mangels besonderer Vereinbarung nach Ver- 
hältniß der Uferlänge, vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungsplan 
in jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen, 
nachdem Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden ortsüblich 
bekannt gemacht sind. 
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt der 
Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage 
beim Kreisausschusse statt. 
IV. Vorschriften für selbständige und gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
S. 12. 
Die nach §§. 5, 6 und 8 gebildeten Fischereibezirke können durch Beschluß 
des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder abgeändert 
werden, wenn der Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse für 
nothwendig erachtet. 
S. 13. 
In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder auf- 
gehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei 
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein- 
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
KC. 14. 
Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten 
Fischereibezirken finden die §9. 8 und 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, sowie 
Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1880 (Gesetz Samml. S. 228) mit der 
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß 
anzusehen ist. 
S. 15. 
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen 
die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirke gehörigen (I. 10) oder dem selbst- 
(Tr. 9750.)
	        
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