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S. 9.
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
und die Vertretung der betheiligten Grundeigenthümer erfolgt nach Maßgabe der
flur die politischen Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Aussicht über diese
Verwaltung führt der Kreisausschuß.
S. 10.
Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke darf nur durch
Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer ausgeübt werden.
KC. 11.
Die Reineinnahmen werden durch den Gemeindevorstand unter die be-
theiligten Grundbesitzer, und zwar Mangels besonderer Vereinbarung nach Ver-
hältniß der Uferlänge, vertheilt. Vorher sind Abrechnung und Vertheilungsplan
in jeder Gemeinde während der Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen,
nachdem Ort und Beginn der Auslegung in den betheiligten Gemeinden ortsüblich
bekannt gemacht sind.
Auf Beschwerden und Einsprüche gegen den Vertheilungsplan beschließt der
Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage
beim Kreisausschusse statt.
IV. Vorschriften für selbständige und gemeinschaftliche Fischereibezirke.
S. 12.
Die nach §§. 5, 6 und 8 gebildeten Fischereibezirke können durch Beschluß
des Kreisausschusses nach Ablauf von drei Jahren aufgehoben oder abgeändert
werden, wenn der Kreisausschuß dieses im fischereiwirthschaftlichen Interesse für
nothwendig erachtet.
S. 13.
In Beschlüssen, durch welche Fischereibezirke gebildet, abgeändert oder auf-
gehoben werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens anzugeben. Sie sind bei
selbständigen Fischereibezirken den einzelnen Betheiligten besonders und bei gemein-
schaftlichen Fischereibezirken ortsüblich bekannt zu machen.
KC. 14.
Auf die Ausübung der Fischerei in den nach diesem Gesetze gebildeten
Fischereibezirken finden die §9. 8 und 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1874, sowie
Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1880 (Gesetz Samml. S. 228) mit der
Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Aufsichtsbehörde der Kreisausschuß
anzusehen ist.
S. 15.
Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Gehülfen dürfen
die zu dem gemeinschaftlichen Fischereibezirke gehörigen (I. 10) oder dem selbst-
(Tr. 9750.)