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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
–.. Nr. 25.
Inhalt: Gesed-, beireffend die Vertretung der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen
· AngelegenHeitcn,S.2·«.—BekanntmachungbettkqchbemGcfcyvon110.Llptil1872butchdie
Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden ., S. 274.
(Nr. 9757.) Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis= und Provinzialsynodalverbände in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Vom 18. Juni 1895.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen, was folgt:
Artikel 1.
Der Kreissynodalvorstand, das Konsistorium und der Provinzialsynodal-
vorstand üben die ihnen durch das anliegende Kirchengesetz vom 16. d. M. zu-
gewiesenen Rechte bei Vertretung des Kreissynodalverbandes (der Kreisgemeinde)
und des Provinzialsynodalverbandes (der Provinzialgemeinde) in ihren vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten.
Die Befugniß zur Aufnahme von Anleihen ist darin nicht einbegriffen.
Artikel 2.
Die Beschlüsse des Kreisynodalvorstandes und des durch den Provinzial-
synodalvorstand erweiterten Konsistoriums und ihre die vertretenen Verbände ver-
pflichtenden schriftlichen Erklärungen werden Dritten gegenüber nach Maßgabe
der Bestimmungen der I#§. 1 und 2 des im Artikel 1 erwähnten Kirchengesetzes
festgestellt. ·
Artikel 3.
Auf die Beschlüsse der kirchlichen Organe in den Fällen des Artikels 1
findet Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, betreffend die evangelische
Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie, (Gesetz= Samml.
S. 125) Anwendung.
Geseh · Samml. 1895. (Nr. 9757.) 51
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1895.