Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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und Verordnungs-Blatie zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung ist darauf zu achten, daß der 
Inhalt lur Bestimmungen unter 2 bis 6 gleichfalls zur össentlichen Kenntniß gebrachl wird. 
Bei den vom Bezirksausschuß (Sladtrathe zu Gera) nach §8 1050 Abs. 2 zugelassenen 
’iße empfiehlt es sich, in dem Bescheide ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausnahme- 
bewilligung jederzeit ganz oder theilweise widerrufen werden kann, und ferner vorzuschreiben, daß die 
Ausnahmebewilligung von dem Betriebsinhaber an der Belriebsstätte aufzubewahren und auf Er- 
sordern den Polizeibeamten, sowie dem Gewerbeaussichtsbeamien vorzuzeigen ist. 
Für den Widerruf einer Ausnahmebewilligung ist die Behörde zuständig, die die 
Bewilligung ertheilt hat. Gegen einen den Widerruf aussprechenden Beschluß des Vezirksausschusses 
(Stiadtraths zu Gera) findet Necurs an das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere, sialt. 
V. Ausnahmen zur Verhütung eines unverhältuistmänigen 
Schadens. 
s 105. 
1. Anträge auf Gestatlung von Ausnahmen nach 8 1055 sind von der unteren Ver- 
waltungobehõrde möglichst schlenuig zu erledigen. Der Unternehmer darf die Sonntagsarbeiten vor 
Eingang der Genehmigung der unteren Verwaliungsbehörde nicht vornehmen lassen. Die nachträg- 
liche Ertheilung der Genehmigung ist unzulässig. 
2. Die Ansnahmen dürfen nur vorübergehend auf bestimmte Zeit und ferner nur unter 
solgenden zwei Vorangferungen bewilligt werden: 
n) das Bedürfniß zur Sonntagsarbeit darf trotz Aufwendung gehöriger Sorgfalt nicht 
vorherzusehen gewesen sein; 
b) der durch den Ausfall der Sonntagsarbeit drohende Schaden muß unverhälmiß- 
mäßig, also so erheblich sein, daß demgegenüber die Beeinträchtigung, welche die 
Sonntagsruhe der Arbeiter durch die Ausnahmegestaltung erfährt, nicht entscheidend 
ins Gewicht fallen kann. 
3. Ausnahmen nach § 1051 sind der Regel nach nicht für den ersten Weihnachts., Oster- 
und Pfingstseierlag, im Uebrigen für jeden einzelnen Betrieb für mehr als vier aufeinandersolgeude Sonn- 
und Feslage nur mit Genehmigung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für das Innere, zuzulassen. 
4.Bei Bewilligung der Ausnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Dauer der 
Beschäftigung der Arbeiter an den einzelnen Sonn= und Festlagen möglichst beschränkt wird. Bei 
mehr * n ufslũndiger Beschãästigungodauer ist erforderlichenfalls vorzuschreiben, daß die Vestimmungen 
im § 1 Abs. 3 oder Abs. 4 oder die oben unier III. lo angegebenen Bedingungen bcobachtet 
4or 
5. Die Genehmigungsverfügung soll schriftlich erlassen werden. Aus derselben muß zu 
ersehen sein, für wie viel Arbeiler, für welche Arbeilen und unter welchen Bedingungen die Aus- 
nahme bewilligt wird. Die Genehmigung darf, sofern sich die Ausnahme auf mehr als vier auf- 
einander solgende Sonn= und Festtage erstreckt, nur unter dem auodrücklichen Vorbehalt des jeder- 
zeiligen Widerrufs ertheilt werden. Endlich ist in der Verfügung darauf hinzuweisen, daß eine 
Ubschrift derselben innerhalb der Betriebsslälte an einer den Arbeilern leicht zugänglichen Slelle aus- 
gehängt werden muß. 
chrift der Versügung ist, sofern es sich um einen Betrieb handelt, welcher der Aussicht 
der Bergbehörden unterslellt ist, von dem Bergamte der Ortspolizeibehörde mitzutheilen.
	        
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