Object: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

4. Unter dem Atmosphärendrucke wird der Druck von einem Kilogramm 
auf das Quadratzentimeter verstanden. 
5. Nachdem die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe mit befriedigendem 
Erfolge stattgefunden haben, sind die Niete des Fabrikschildes (§ 11) von dem zu- 
ständigen Sachverständigen mit dem amtlichen Stempel zu versehen, der in dem 
Prüfungszeugnis über die Wasserdruckprobe (siehe Anlage IV) abzudrucken ist. 
Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alten, erneut zu genehmigenden 
Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut erhalten ist und mit dem 
amtlichen Stempel des Sachverständigen übereinstimmt. 
6. Die endgültige Abnahme der Dampfkesselanlage muß unter Dampf er- 
folgen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Ausführung der Anlage den Bedingungen 
der erteilten Genehmigung entspricht. Nach dem befriedigenden Ausfalle dieser 
Untersuchung und der Behändigung der Abnahmebescheinigung (siehe Anlage V) 
oder einer Zwischenbescheinigung darf die Kesselanlage ohne weiteres in Betrieb 
genommen werden, soweit die baupolizeiliche Abnahme der etwa zur Kesselanlage 
gehörigen Baulichkeiten stattgefunden und zu keinen Bedenken Anlaß gegeben hat. 
§ 13. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen. 
1. Dampfkessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben, oder durch 
Wassermangel oder Brandschaden überhitzt worden sind, müssen vor der Wieder- 
inbetriebnahme von einem zuständigen Sachverständigen einer Prüfung mit Wasser- 
druck in gleicher Höhe wie bei neu aufzustellenden Dampfkesseln unterzogen werden. 
Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es in solchem Falle in der Regel nicht. 
2. Von der Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels zum Zwecke einer Haupt- 
ausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesitzer oder sein Stellvertreter der 
zur regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle Anzeige zu er- 
statten. Die gleiche Pflicht liegt dem Kesselbesitzer oder seinem Vertreter ob, 
wenn ein Dampfkessel durch Wassermangel oder Brandschaden überhitzt worden ist. 
§ 14. 
Prüfungsmanometer. 
1. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck muß durch ein von dem zu- 
ständigen Sachverständigen amtlich geführtes Doppelmanometer festgestellt werden. 
2. An jedem Dampfkessel muß sich in der Nähe des Manometers (§ 10) 
am Manometerrohr ein mit einem Dreiwegehahn versehener Stutzen zur An- 
bringung des amtlichen Manometers befinden. Dieser Stutzen muß bei beweg- 
lichen Kesseln einen ovalen Flansch von 60 Millimeter Länge und 25 Millimeter 
Breite besitzen. Die Weite der Schlitze zur Einlegung der Befestigungsschrauben 
und die Öffnung des Stutzens muß 7 Millimeter, die Länge der Schlitze 
20 Millimeter betragen. 
Reichs-Gesebl. 1909. 3
	        
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