Full text: Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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Aufnahme und Entlassung jedes Gehilfen ist durch den Apotheken- 
vorstand dem Gerichtsarzte zur Anzeige zu bringen. 
Bei dem Conditions-Antritte eines Gehilfen ift derselbe 
durch den Gerichtsarzt auf Handgelübde zu verpflichten. 
Das bei dem Austritte eines Apothekergehilfen aus der 
Condition von dem Apothekenvorstande auszufertigende Servir- 
Zeugniß ist mit dem Visa des Gerichtsarztes zu versehen. 
Nach §. 45. der Apothekenordnung vom 27. Januar 1842 
können für minder frequente Apotheken die in den 88. 43. 
und 44. dieser Verordnung erwähnten Apparate und Utensilien 
auf jenen unentbehrlichen Bedarf beschränkt werden, welchen 
die betreffende Distriktspolizeibehörde benehmlich mit dem Gerichts- 
arzte in jedem einzelnen Falle nach Maßgabe der Lokalverhält- 
nisse näher bestimmen wird. 
Nach §. 54. ist für die Apotheken kleinerer Orte, des- 
gleichen für Filialapotheken der Umfang des jeder Zeit bereit 
zu haltenden Arzneien - Vorrathes mit distriktspolizeilicher 
Cognition und Genehmigung durch Uebereinkunft zwischen dem 
Apotheker, dem Gerichtsarzte und den praktischen Aerzten des 
Distrikts festzusetzen. 
Bei einer kürzer als zweimonatlichen Verhinderung des 
Apothekenvorstandes kann die Geschäftsführung einem noch nicht 
approbirten Gehilfen nur dann übertragen werden, wenn der- 
selbe von dem Gerichtsarzte für tauglich dazu erachtet worden ist. 
Von allen Personal-Substitutionen in der Geschäftsführung 
ist übrigens außer dem Gerichtsarzte auch der Distriktspolizei- 
behörde jedesmal ungesäumte Anzeige zu erstatten. 
Die Gerichtsärzte haben mit den Distriktspolizeibehörden 
die regelmäßige Beaufsichtigung und Controle der Apotheken 
in gewerbs= und sanitätspolizeilicher Beziehung zu pflegen. 
Bei jeder regelwidrigen Wahrnahme hat der Gerichtsarzt 
zur Distriktspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Die Distriktspolizeibehörden sind verpflichtet, mindest ein- 
mal des Jahres die sämmtlichen in ihren Amtsbezirken gelegenen 
selbstständigen Filial= und Handapotheken unter Beizlehung des 
Gerichtsarztes einer genauen Visitation zu unterwerfen. 
Solchen Visitationen sind auch die homöopathischen Apotheken 
zu unterwerfen, und es ist in diesem Falle, sofern der Gerichts- 
arzt nicht selbst die homöopathische Heilmethode praktisch ausübt,
	        
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