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Regelung des gerichtlichen Kostenwesens in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. No-
vember 1901 (Kol. Bl. S. 853) maßgebend.
§ 2. (Zu § 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
1. Anwendung finden insbesondere auch die Vorschriften des § 5 der Verfügung des
Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsborkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der
Südsee, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1
2. Die Frist für die sofortige Beschwerde wird auf vier Wochen verlängert.
3. Als Anhalt für die Zwangsvollstr gsverfügungen können die in Anlage I enthaltenen
Vordrucke Nr. I und II dienen.
· §3.(Zu§8derKaisetlichenVerordnung.)
1. Zu Anordnungen polizeilicher Art (Polizeiverfügungen) und zur Anwendung von Zwang
behufs deren Durchführung (88 9 bis 22 der Kaiserlichen Verordnung) sind innerhalb ihres Ver-
waltungsbezirks die Bezirksamtmänner und Leiter selbständiger Stationen und bei ihrer Verhinderung
ihre vom Gouverneur ausdrücklich als solche bestellten Vertreter mit der Einschränkung ermächtigt,
daß erstere Geldstrafen bis zu 50 “, letztere bis zu 30 „7 androhen und festsetzen dürfen.
Soweit die Hafen= und Schiffahrts-, Eisenbahn-, Jagd= und Forstpolizei durch Bekannt-
machung des Gouverneurs im Amtsblatt unter Ausschließung der allgemeinen örtlichen Verwaltungs-
behörde besonderen Organen übertragen wird, find die letzteren innerhalb ihrer Zuständigkeit zu
Anordnungen polizeilicher Art ermächtigt. Sie haben jedoch wegen zwangsweiser Durchführung
ihrer Anordnung (Androhung, Festsetzung, Ausführung der in den §§ 9 bis 12 der Kaiserlichen
Verordnung bezeichneten Zwangsmittel und Gebrauch unmittelbaren Zwanges nach § 15 ebenda)
die nach Abs. 1 zuständige Dienststelle zu ersuchen.
Die Bergbehörde ist ermächtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeit selbst Zwang zur Durch-
führung ihrer bergpolizeilichen Anordnungen anzuwenden und in jedem einzelnen Falle Strafen bis
zu 150 J/4 anzudrohen und festzusetzen. Das gleiche gilt von denjenigen Behörden, denen die
bergpolizeiliche Aufsicht gemäß § 86 der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und
Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 27. Februar 1906 (Reichs-
Gesetzbl. S. 363) übertragen wird.
2. Unter Anordnungen polizeilicher Art fallen diejenigen, bei denen die Voraus-
setzungen des § 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechts Teil II, Titel 17 zutreffen. Dieser
Paragraph lautet:
„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und
zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu
treffen, ist das Amt der Polizei."
Vgl. hierzu die Anlage II.
Anordnungen polizeilicher Art sollen zur Bermeidung von Mißverständnissen stets als
„Polizeiverfügung“ ausdrücklich bezeichnet werden. (Vgl. § 6 dieser Bestimmungen.)
3. Zu obrigkeitlichen Anordnungen nichtpolizeilicher Art und zur Anwendung von Zwang
behufs deren Durchführung sind die vom Gouverneur namentlich bezeichneten Personen ermächtigt,
mit der Einschränkung, daß sie in jedem einzelnen Falle Geldstrafen bis zu 50 J/¼ androhen und
festsetzen dürfen.
§ 4. (Zu §§ 9 bis 13 der Kaiserlichen Verordnung.)
Als Anhalt für die schriftliche Androhung und Verfügung der Ausführung einer Handlung
durch die Behörde oder durch einen Dritten auf Kosten des Verpflichteten und für die schriftliche
Androhung und Festsetzung einer Geldstrafe können die Vordrucke III—VII in Anlage I dienen.
§ 5. (Zu § 14 der Kaiserlichen Verordnung.)
Unberührt bleibt die Befugnis der nach § 3 dieser Bestimmungen zu Anordnungen polizei-
licher Art ermächtigten Organe, vorschriftswidrige Zustände (drohenden Einsturz von Baulichkeiten,